98  Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.

es  sei  denn,  daß  offenbare  Arglist  des  Dritten  oder  des
Vaters  mitunterlaufen  wäre.  Letzterenfalls  kann  auch  das
zur  Zeit  des  Vergleichsabschlusses  bereits  großjährige  Hauskind
  gemäß  Kap.  XVII  §.  1  Nr.  12  der  bayer.  GO.  von
1753  (aufrecht  erhalten  durch  Art.  81  des  Ausf.-Ges.  zur
RCPO.)  den  Vergleich  widerrufen,  das  minderjährige
Hauskind  aber  kann  den  Vergleich  nach  eben  jener  Gesetzesstelle
  schon  dann  anfechten,  wenn  überhaupt,  sei  es
mit  oder  ohne  Arglist,  zu  seinem  merklichen  Nachtheile
gehandelt  wurde.

Eine  kurze  Berührung  verdient  schließlich  noch  die
Frage  der  Beweislast  im  Vindikationsprozesse  gegen  den
dritten  Erwerber.  "6

Der  Kläger  hat  hier  mehr  nicht  darzuthun,  als  auf
seiner  Seite  den  ursprünglichen  Erwerb  des  Eigenthums
und  den  Besitz  der  Sache  seitens  des  Beklagten.  Diesem
obliegt  es  alsdann,  seinen  Erwerbstitel,  überdies  aber
auch  nachzuweisen,  daß  für  die  geschehene  Veräußerung
an  ihn  ein  gesetzlicher  Rechtfertigungsgrund  vorgelegen
sei.  Dem  Kläger  hingegen  kann  nicht  zugemuthet  werden,
  den  Beweis  der  Nichtexistenz  eines  Ausnahmefalles
vom  gesetzlichen  Veräußerungsverbote  zu  erproben.  Dies
ergibt  sich  schon  aus  der  Natur  der  Sache;  denn  die
Unveräußerlichkeit  adventizischer  Sachen  ist  die  Regel,
braucht  also  nicht  erst  erwiesen  zu  werden,  für  die  Ausnahme
  von  einer  gesetzlichen  Regel  aber  muß  stets  derjenige
  den  Beweis  übernehmen,  welcher  der  Regel  entgehen
  will.  Wäre  zu  Veräußerungsakten  des  Vaters
ein  obervormundschaftliches  Dekret  erforderlich,  dann  allerdings
  könnte  der  Beklagte  sich  darauf  beschränken,  dieses
Dekret  vorzulegen;  der  Vater  steht  aber  nicht  unter  kuratelgerichtlicher
  Kontrole;  eine  Kuratel  über  das  unter  väterlicher
  Gewalt  stehende  Kind  darf  vielmehr  nur  aus  besonderen
  im  Gesetze  bezeichneten  Gründen  eingeleitet
werden.  Ist  dies  freilich  bei  einem  Veräußerungsfalle
geschehen  und  hat  das  Vormundschaftsgericht  ein  Ver-