Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.  99

äußerungsdekret  erlassen,  dann  genügt  es,  wenn  der  Beklagte
  sich  zunächst  hierauf  bezieht;  dem  Kläger  aber
steht  es  frei,  den  Mangel  eines  gesetzlichen  Grundes  zur
Kuratelbestellung  darzuthun,  und  gelingt  ihm  dies,  so  hat
der  Beklagte  den  Ausnahmsfall  vom  Veräußerungsverbote
  ebenso  zu  erproben,  wie  wenn  ein  Spezialkuratel
gar  nicht  bestellt  worden  wäre.  War  die  Kuratelbestellung
  dagegen  gerechtfertigt,  so  bleibt  es  Sache  des  Klägers,
  nachzuweisen,  ob  und  aus  welchem  Grunde  die
ertheilte  Veräußerungsgenehmigung  gesetzlich  ungerechtfertigt
  gewesen  sei.

Jedenfalls  aber  kann  dadurch,  daß  der  Vater  selbst
die  Bestellung  eines  Spezialkurators  für  dos  Kind  zum
Zwecke  einer  Veräußerung  beantragt  hat,  oder  daß  er
mit  einer  Beschwerde  gegen  die  ohne  seinen  Willen  geschehene
  Kuratelbestellung  abgewiesen  worden  ist,  dem
Kläger  die  Berechtigung  noch  nicht  entzogen  werden,  den
Ungrund  einer  Kuratel  und  damit  die  sachliche  Unzuständigkeit
  des  Vormundschaftsgerichtes  darzuthun;  denn
Beschlüsse,  welche  in  der  freiwilligen  Rechtspflege  ergehen,
  sind  bekanntlich  keiner  Rechtskraft  fähig,  der  Vater
aber  kann  auf  die  aus  der  väterlichen  Gewalt  erfließende
Pflicht  zur  Vertretung  des  Kindes  nicht  beliebig  zu  dem
Zwecke  verzichten,  um  die  ihm  zukommende  Verantwortlichkeit
  den  Organen  des  Staates  aufzubürden.

B.  Was  speziell  die  zum  Adventizgute  gehörigen
Forderungen  betrifft,  so  unterliegen  diese,  wie  schon
unter  Ziffer  I  und  II  erörtert  wurde,  dem  gesetzlichen
Veräußerungsverbote  überhaupt  nicht.  Unerlaubt  ist  hier
nicht  die  Veräußerung  an  sich,  sondern  gemäß  L.  1  und  2
Cod.  6.  60  mit  L.  8  §  5  Cod.  6.  61  nur  die  Veräußerung
  zu  dem  Zwecke,  um  die  Forderung  oder  das  von
ihr  repräsentirte  Kapital  in  den  eigenen  Nutzen  des  Vaters
  zu  verwenden  oder  einem  Dritten  unentgeltlich  zuzuwenden.
  Insbesondere  ist  der  Vater  unzweifelhaft  berechtigt,
  ausstehende  Forderungen  zu  kündigen  oder  ein-