100  Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.

zuziehen.  Der  Schuldner  muß  diese  auf  Verlangen  des
Vaters  an  diesen  bezahlen  und  wird  dadurch  von  seiner
Schuld  befreit.  Er  hat  kein  Recht,  hiebei  von  dem  Vater
einen  besonderen  Berechtigungsnachweis  zu  verlangen.
(Vgl.  Seuffert's  Archiv  Bd.  X  181.)  Ebensowenig
darf  er  sich  willkürlich  weigern,  auf  Anweisung  des  Vaters
  an  einen  Dritten  Zahlung  zu  leisten,  und  er  sowohl
wie  der  Cessionar,  welchem  durch  den  Vater  ein  adventizisches
  Forderungsrecht  übertragen  wird,  ist  nicht  verpflichtet,
  über  den  Zweck  der  Einhebung,  Cession  oder
Verwendung  erst  besondere  Erkundigungen  einzuziehen.
(Vgl.  Seuffert's  Archiv  Bd.  XVII  65.)  Tritt  dagegen
  ein  vom  Vater  verfolgter  unerlaubter  Zweck  offen
zu  Tage,  dann  gilt  die  Regel,  daß  Niemand  sich  zur
Theilnahme  an  einem  fremden  dolus  herbeilassen  darf,
ohne  sich  selbst  für  die  Folgen  der  widerrechtlichen  Handlungsweise
  des  Anderen  haftbar  zu  machen.  Das  alteri
donare  insbesondere  ist  dem  Vater  gemäß  L.  2  Cod.  6.  60
nicht  gestattet;  überweist  daher  der  Vater  einen  Schuldner
  oder  überträgt  er  eine  adventizische  Forderung  aus
purer  Liberalität  an  einen  Dritten  und  hat  der  Schuldner
  hievon  Kenntniß,  dann  darf  derselbe  nicht  an
den  Dritten  bezahlen.  Thut  er  es  dennoch,  so  kann  er
sich  dem  Kinde  gegenüber  nicht  darauf  berufen,  daß  der
Vater  zur  Disposition  über  adventizische  Forderungen
berechtigt  sei.  Das  Gleiche  gilt  für  den  Fall,  wenn  der
Vater  die  Assignation  oder  Cession  in  der  dem  Schuldner
  bekannten  Absicht  bethätigt,  dadurch  eine  eigene
Schuld  an  den  dritten  Empfänger  zu  decken.  Diese  Sätze
hat  als  herrschende  Praxis  insbesondere  auch  das  Reichsgericht
  anerkannt.  (Vgl.  Sammlung  von  Entscheidungen
in  Civ.-S.  Bd.  X  S.  151  und  152.)

Zwischen  solchen  unerlaubten  Akten  und  unerlaubten
Sachveräußerungen  besteht  jedoch  der  wesentliche  Unterschied,
  daß  erstere  wegen  Mangels  eines  das  Objekt  selbst
treffenden  gesetzlichen  Veräußerungsverbotes  nicht,  wie