Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.  101

letztere,  absolut  nichtig  sind,  sondern  nur  das  Kind  zu
einem  Ersatzanspruche  nach  den  gewöhnlichen  Grundsätzen
über  Haftung  aus  widerrechtlichen  Handlungen  gegen
sämmtliche  Theilnehmer  berechtigen.  Auch  an  der  allegirten
  Stelle  der  Sammlung  reichsgerichtlicher  Entscheidungen
  werden  die  desfallsigen  Ansprüche  des  Kindes
als  Ersatzansprüche  bezeichnet.  (Vgl.  dagegen  Sammlung
von  Entscheidungen  des  bayer.  obersten  Gerichtshofes
Bd.  III  S.  204  u.  ff.)

Eine  besondere  Schwierigkeit  bietet  noch  der  Fall
direkter  Zahlung  durch  den  Schuldner  an  den  Vater  bei
ihm  bekannter  Absicht  des  Letzteren,  das  Kapital  auf  unerlaubte
  Weise  zu  verwenden.  Ob  die  erst  nach  der  Zahlung
  mögliche  Verwendung  wirklich  eintritt,  wird  der
Schuldner  niemals  wissen  können.  Da  er  ferner  an  sich
verpflichtet  ist,  au  den  Vater  zu  bezahlen  und  sich  um
dessen  Absichten  nicht  zu  kümmern  braucht,  wird  man  die
Anforderungen  an  die  Gewissenhaftigkeit  des  Schuldners
nicht  allzuhoch  spannen  dürfen.  Gesetzt  z.  B.,  der  Schuldner
  selbst  hätte  ein  Adventizkapital  zur  Heimzahlung  gekündigt
  und  erführe  erst  kurz  vor  dem  Rückzahlungstermine,
  daß  der  Vater  damit  anderswo  eine  eigene  Schuld
wegzurichten  gedenke.  Soll  er  nun  die  Zahlung  zurückhalten
  und  sich  der  Gefahr  eines  Prozesses  aussetzen?
Die  vom  Reichsgerichte  (vgl.  Sammlung  Bd.  X  S.  151)
konstatirte  Praxis  läßt  dies  zweifelhaft.  Es  wäre  aber
doch  wohl  zu  weit  gegangen,  wollte  man  obige  Frage
bejahen.  Der  Schuldner,  welcher  zur  Zahlung  verpflichtet
ist  und,  solange  dem  Vater  die  Verwaltung  nicht  entzogen
  ist,  nur  an  diesen  bezahlen  kann,  dokumentirt  damit
  noch  keine  Theilnahme  an  der  Verwendungsabsicht
des  Vaters.  Die  Rückzahlung  eines  vom  Schuldner
selbst  gekündigten  Kapitals  involvirt  zudem  in  keiner
Weise  eine  Veräußerung;  eine  solche  kann  der  Vater
vielmehr  erst  mit  dem  zurückbezahlten  Gelde  vornehmen,
also  erst  dann,  wenn  die  Schuld  des  Zahlenden  bereits