102  Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgule  d.  Hauskindes.

getilgt  ist.  Wenn  es  daher  für  den  Schuldner  auch
immerhin  räthlich  bleibt,  sich  in  solchen  Fällen  vor  der
Zahlung  der  Willensmeinung  des  großjährigen  Kindes
zu  versichern  oder,  wenn  das  Kind  noch  minderjährig  ist,
dem  Vormundschaftsgerichte  behufs  allenfallsigen  Einschreitens
  Nachricht  zu  geben,  so  wird  man  doch  auch
bei  Außerachtlassung  einer  derartigen  Vorsicht  den  Debitor
  für  nichts  haftbar  machen  können.  Soll  insbesondere
  dem  Vater  die  Berechtigung  zu  einer  Handlung  bestritten
  werden,  welche  an  sich,  wie  die  Annahme  einer
Schuldzahlung,  ganz  unzweifelhaft  im  Rahmen  seiner
Verwaltungsbefugnisse  gelegen  ist,  so  müssen  sehr  bestimmte
  Gründe  für  die  Annahme  der  Nichtberechtigung
vorliegen.  (Vgl.  hiezu  Seuffert's  Archiv  Bd.  III
336.)  Bloße  Kundgebung  einer  rechtswidrigen  Verwendungsabsicht
  dagegen  genügt  hiezu  nicht.  Es  muß
vielmehr  bereits  ein  Rechtsgeschäft,  d.  h.  eine  auf  Hervorbringung
  einer  rechtlichen  Wirkung  gerichtete  Willenserklärung
  des  Vaters  (ugl.  Windscheid  §  69)  vorliegen
und  dem  Schuldner  muß  zugemuthet  werden,  sich  in  dieses
  Rechtsgeschäft  einzulassen,  wenn  auf  Seiten  des
Vaters  von  einer  Zuwiderhandlung  gegen  seine  Obliegenheiten
  und  auf  Seiten  des  Schuldners  von  einer  Theilnahme
  an  der  rechtswidrigen  Absicht  des  Vaters  gesprochen
  werden  soll.  Diese  Merkmale  wohnen  aber
einem  Falle  der  oben  konstruirten  Art  in  keiner  Hinsicht
inne.  Insbesondere  wird  hier  nicht,  wie  mit  einer  Assignation
  oder  mit  Nuntiation  einer  Cession  dem  Schuldner
  zugemuthet,  durch  einen  abweichenden  Zahlungsmodus
  den  vom  Vater  gewollten  unerlaubten  Effekt
selbst  herbeizuführen.  Was  aber  der  Vater  selbst  mit
oder  ohne  vorherige  Kundgebung  von  Absichten  nach
direkt  an  ihn  geleisteter  Zahlung  mit  dem  bezahlten
Gelde  vornimmt,  das  ist  und  bleibt  für  den  Schuldner
gleichgültig.  .
Im  Uebrigen  gilt  das  unter  A  Ziffer  3,  4  und  5