Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Advenlizgute  d.  Hauskindes.  103

oben  Gesagte  auch  rücksichtlich  der  Ersatzansprüche  des
Kindes  gegen  Dritte  wegen  unerlaubter  Verwendung
eines  Adventizkapitals.

Zu  A  und  B  dieser  Erörterung  ist  endlich  zu  bemerken,
  daß  die  darin  näher  entwickelten  gemeinrechtlichen
Grundsätze  überall  da,  wo  das  Gegentheil  nicht  sofort
bemerkt  wurde,  auch  für  das  Gebiet  des  bayerischen
Landrechtes  keine  Aenderung  durch  allenfallsige  Sonderbestimmungen
  erleiden.  Insbesondere  gelten  die  Voraussetzungen
  und  Wirkungen  der  exceptio  doli  vel  rei  venditae
  et  traditae  auch  nach  bayerischem  Landrechte  und
was  das  unter  A  Ziffer  2  benützte  Analogon  aus  dem
Dotalrechte  anlangt,  so  reproduzirt  der  Cod.  Max.  in
Thl.  I  Kap.  6  §  26  lediglich  das  römische  Recht,  in  den
Annotationen  hiezu  aber  wird  unter  Bezugnahme  auf
L.  16  u.  ff.  D.  de  fundo  dotali  (23.  5)  ausdrücklich  anerkannt,
  daß  unter  der  Ersitzung,  welche  nach  dem  Texte
den  Käufer  von  der  Rückgewähr  eines  erworbenen  Dotalgrundstücks
  befreit,  nicht  die  ordentliche,  sondern  die
außerordentliche  Ersitzung  zu  verstehen  sei.

V.
Die  Aufgabe  der  Vormundschaftsgerichte,  Notare
  und  Hypothekenämter  gegen  Über  der  Verwaltungsthätigkeit
  des  Vaters.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  selbstverständlich  nur
dann  Anlaß,  sich  um  einen  adventizischen  Erwerb  des
Hauskindes  zu  kümmern,  wenn  letzteres  noch  minderjährig
  ist.  Fällt  einem  solchen  Kinde  ein  Muttergut  zu,
so  wird  regelmäßig  ein  Spezialkurator  für  dasselbe  bestellt,
  welcher  indeß  bei  der  Feststellung  des  Vermögensantheiles
  nur  eine  kontrolirende  Thätigkeit  zu  entwickeln
hat.  Die  Auszeigung  des  Muttergutes  obliegt  dem
Vater,  welcher  nicht  gezwungen  werden  kann,  die  mütterliche
  Erbschaft  Namens  der  Kinder  mit  der  Rechtswohl-