104  Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.

that  des  Inventars  anzutreten.  Besitzt  er  Immobilien,
so  wird  das  Vormundschaftsgericht  hypothekarische  Sicherstellung
  des  Muttergutes  gemäß  §  12  Nr.  7  des  Hypothekengesetzes
  verlangen;  besitzt  der  Vater  kein  Grundvermögen,
  so  muß  ihm  das  Muttergut  des  Kindes  ohne
Kaution  in  Händen  gelassen  werden.

Die  Funktion  des  Spezialkurators  geht  mit  Auszeigung
  und,  wo  zulässig,  Sicherstellung  des  Muttergutes
zu  Ende.  Daß  die  Kuratel  nicht  auch  im  Verzeichnisse
sofort  gelöscht,  sondern  darin  bis  zur  Großjährigkeit  des
Kindes  fortgeführt  wird,  hat  seinen  Grund  nicht  in  einer
noch  fortdauernden  Funktion  des  Spezialkurators,  sondern
  darin,  daß  dem  Kinde  dereinst  noch  Rechenschaft
über  das  Geschehene  zu  geben  ist,  was  nicht  eher  als
nach  erreichter  Großjährigkeit  bethätigt  werden  kann.

Fällt  dem  Kinde  dagegen  von  entfernterer  Seite
ein  Erbgut  zu,  so  ist  vor  Allem  darauf  zu  achten,  ob  es
von  Geschwistern  herrührt,  in  deren  Nachlaß  der  Vater
miterbt.  Ist  dies  der  Fall,  dann  gestaltet  sich  der  Erbtheil
  des  Kindes  nach  gemeinem,  wie  nach  bayerischem
Landrechte  zum  peculium  adventitium  irregolare,  an
welchem  dem  Vater  weder  Nutznießung  noch  Verwaltung
zusteht.  (Vgl.  Seuffert's  Pandekten  §  489;  bayer.
Landr.  Thl.  1  Kap.  5  §  9.)  Für  ein  solches  Vermögen
ist  daher  dem  minderjährigen  Kinde  jederzeit  ein  Kurator
  (nicht  Vormund)  zu  bestellen,  als  welcher  der  Vater
zwar  gewählt  werden  kann,  sich  aber  alsdann  allen  weiteren
  Anordnungen  des  Vormundschaftsgerichtes  unbedingt
fügen  muß.  Ist  der  Vater  bei  einem  solchen  Erwerbe
weder  als  Miterbe,  Onerirter  oder  Nachlaßschuldner
betheiligt,  sodaß  das  Kind  also  mit  ihm  selbst  keine  Auseinandersetzung
  zu  pflegen  hat,  dann  wird  ein  Spezialkurator
  für  dieses  nur  nöthig,  wenn  der  Vater  Immobilien
  besitzt,  daher  für  den  seinem  Nießbrauche  und  seiner
freien  Verwaltung  zu  überlassenden  Erwerb  des  Kindes
  Hypothek  zu  erwirken  ist.  Es  kann  dies  üÜbrigens,