Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.  105

da  der  Vater  eine  andere  Sicherheit  als  zur  nächstoffenen
Stelle  auf  seinem  jeweiligen  Grundbesitze  nicht  zu  bieten
schuldig  ist,  auch  ohne  Aufstellung  eines  Kurators  dann
erledigt  werden#,  wenn  die  Größe  des  erworbenen  Vermögens
  über  jeden  Zweifel  erhaben  ist,  dasselbe  z.  B.  in
einem  bestimmten  Geldlegate  besteht.  Außerdem  muß
ein  Kurator  auch  die  Richtigkeit  des  Erwerbes  prüfen,
denn  nach  dessen  ziffermäßiger  Höhe  richtet  sich  die
Kaution,  welche  den  Grundbesitz  des  Vaters  belasten  soll.

Besteht  der  dem  Vater  stets  zu  Besitz,  Genuß  und
freier  Verwaltung,  sei  es  mit  oder  ohne  Kaution,  zu
überlassende  adventizische  Erwerb  lediglich  ous  beweglicher
  Habe,  Baarschaften,  Schuldscheinen  oder  Inhaberpapieren,
  dann  wird  es  äußerst  selten  vorkommen,  daß
das  Vormundschaftsgericht  bis  zur  Großjährigkeit  des
Kindes  jemals  wieder  mit  irgendwelcher  Thätigkeit  bezüglich
  jenes  Erwerbes  befaßt  wird.  Anders,  wenn  Hypothekkapitalien
  oder  Grundstücke  zum  Adventizgute  gehören.
Die  Notare  haben  hier  gemäß  Art.  45  des  Notariatsgesetzes
  die  Verpflichtung,  bei  Veräußerungsakten  des
Vaters  genau  darauf  zu  achten,  ob  dieselben  mit  dem
Gesetze  nicht  in  Widerspruch  stehen,  geeigneten  Falles
können  sie  gemäß  Art.  43  a.  a.  O.  die  Beurkundung  verweigern
  oder  gemäß  Art.  13  die  aufgenommene  Urkunde
dem  Vormundschaftsgerichte  zur  Prüfung  und  Beschlußfassung
  vorlegen,  endlich  aber  sind  sie  gemäß  Art.  15  a.  a.  O.
verpflichtet,  von  allen  Besitzveränderungen  an  Immobilien
dem  Hypothekenamte  Kenntniß  zu  geben  und  diesem,
wenn  das  Immobile  im  Hypothekenbuche  vorgetragen  ist,
sogar  die  Urschrift  der  aufgenommenen  Veräußerungsoder
  Verpfänd  s-Urkunden  vorzulegen.  Die  Hypothekenämter
  dagegen.  sind  verpflichtet,  gemäß  8  98  und  109
des  Hypothekengesetzes  keinen  Eintrag  ohne  vorheriges
Gehör  des  mit  Rechtsverlust  bedrohten  Theiles  vorzunehmen,
  gemäß  §  95  die  Gültigkeit  eines  zu  vollziehenden
Rechtsgeschäftes  nach  Maßgabe  des  Hypothekenbuchinhal-