106  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

tes  zu  prüfen,  also,  wenn  ein  Hauskind  als  Besitzer  oder
als  Gläubiger  intabulirt  ist,  auf  Einhaltung  der  gesetzlichen
  Verwaltung  gen  rücksichtlich  des  Adventizgutes
  zu  achten,  gemäß  5  97  zur  Gültigkeit  eines
Aktes,  wie  zur  Erhaltung  der  Rechte  eines  Betheiligten
mitzuwirken  und  nach  §  105  jedes  nach  sorgfältiger  Prüfung
  sich  als  unstatthaft  erweisende  Gesuch  abzuweisen.

Bei  den  vielen  und  schwierigen  Kontroversen  in  der
Lehre  über  die  väterlichen  Rechte  ergibt  sich  hiebei,  besonders
  wenn  Aengstlichkeit  der  Beamten  mit  im  Spiele
ist,  nicht  selten  ein  nutzloses  Hin=  und  Herschieben  der
Urkunden  mit  völlig  negativem  Resultate,  manchmal  zum
empfindlichen  Nachtheile  der  Betheiligten.

Es  dürfte  daher  nicht  unwichtig  sein,  wenigstens
einigermaßen  die  Richtschnur  zu  kennzeichnen,  nach  welcher
Notare,  Hypotheken=  und  Vormundschafts.  Beamte  hier  zu
handeln  haben.

(Schluß  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts.


Konstursordnung  und  Anufechtungsgesetz.

Tragweite  der  88  22  u.  30  der  KO.  in  Bezug
auf  eine  vom  Konkursverwalter  wirksam  angefochtene
  Hypothek.  (K.  Sächsische  Sache.)  Die  Konkursordnung
  bestimmt  in  §  22:  „Rechtshandlungen,  welche
vor  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  vorgenommen
sind,  können  als  den  Konkursgläubigern  gegenüber  unwirksam
  angefochten  werden.“  Damit  ist  ausgesprochen,
daß  die  erfolgreiche  Anfechtung  einer  Rechtshandlung
durch  die  Konkursgläubiger  nur  ihnen  Rechte  verschafft,
anderen  Betheiligten  dagegen  nicht  zu  Statten  kommt.
Schon  die  Worte  des  Gesetzes  ergeben  dies.  Dasselbe