Reichsgerichtliche  Enischeldungen.  107

wird  außerdem  in  den  Motiven  zu  §  22  der  Konkursordnung
  Seite  111  f.  und  zu  §  30—32  der  Konkursordnung
  Seite  146  hervorgehoben.  Im  Verhältnisse  zu
anderen  Betheiligten  bleibt  also  die  Handlung  so  lange
als  gültig  bestehen,  als  sie  nicht  ebenfalls  dieselbe  wirksam
  anfechten.  Die  Folgen  der  Anfechtung  ordnet  §  30
Absatz  1  der  Konkursordnung  näher  dahin:  „Was  durch
die  anfechtbare  Handlung  aus  dem  Vermögen  des  Gemeinschuldners
  veräußert,  weggegeben  oder  aufgegeben
ist,  muß  zur  Konkursmasse  zurückgewährt  werden.“
Hienach  ist,  wenn  die  angefochtene  Handlung  in  der
Bestellung  einer  Hypothek  am  Grundstücke  des  Gemeinschuldners
  bestand,  das  Grundstück  von  der  Hypothek  zu
befreien  und  der  beim  Verkaufe  des  Grundstücks  ausgefallene
  Betrag  des  Kaupspreises  der  Konkursmasse,  an
Stelle  des  Inhabers  der  Hypothek,  zuzuweisen.  Jusbesondere
  können  die  im  Range  nachstehenden  Hypothekengläubiger
  den  Betrag  nicht  beanspruchen,  da  ihnen  gegenüber
  die  von  der  Konkursmasse  angefochtene  Hypothekenbestellung
  in  ihren  Folgen  noch  fortwirkt,  falls  sie  nicht
ihrerseits  auch  die  Außerkraftsetzung  der  Hypothek  erstreiten.


Die  vorstehenden  konkursrechtlichen  Grundsätze  sind
in  der  angegriffenen  Entscheidung  richtig  angewendet
worden.  Dieselbe  stellt  thatsächlich  fest,  daß  der  Kläger
ein  rechtskräftiges  Urtheil  erlangt  hat,  welches  die  Einbringenshypothek
  der  verehelichten  R.  den  Konkursgläubigern
  gegenüber  für  unwirksam  erklärt,  daß  aber  der
nach  der  Einbringenshypothek  eingetragene  Beklagte  die
nämliche  Hypothek  nicht  angefochten  und  sogar  den  anfänglich
  dagegen  erhobenen  Widerspruch  zurückgenommen
hat.  Daraus  wird  mit  Recht  gefolgert,  nur  der  Kläger,
nicht  der  Beklagte,  könne  die  auf  die  Einbringenshypothek
vertheilten  Kaufgelder  fordern.  Diese  Erwägungen  verstoßen
  namentlich  nicht  gegen  den  §  30  der  Konkursordnung.
  Die  Konkursmasse  empfängt  mit  den  frag-