108  Relchsgerlschtliche  Enischeibungen.

lichen  Erstehungsgeldern  in  der  That  Dassjenige  zurück,
was  durch  die  Hypothekenbestellung  aus  dem  Vermögen
des  Gemeinschuldners  veräußert  wurde.  Der  Gemeinschuldner
  begab  sich,  indem  er  sein  Grundstück  für  das
Einbringen  der  Ehefrau  verpfändete,  des  Rechtes  auf
Ausantwortung  des  der  Hypothekensumme  entsprechenden
Ueberschusses,  welchen  die  für  das  Grundstück  erzielten
Kaufgelder  nach  Befriedigung  der  der  Einbringensforderung
  vorgehenden  Gläubiger  ergeben.  Dieses  Recht  entsteht
  wieder  durch  die  Anfechtung  der  Hypothek,  aber  nur
zu  Gunsten  des  Anfechtenden,  nicht  zu  Gunsten  anderer
Betheiligter,  vor  Allem  nicht  der  nachfolgenden  Hypothekengläubiger.
  Die  angefochtene  Hypothek  ist  nicht
gänzlich  aufgehoben.  Die  Bestellung  der  Hypothek  muß
in  allen,  nicht  die  Konkursmasse  berührenden  Beziehungen
einstweilen  noch  als  gültig  erachtet  werden.  Sonstige
Betheiligte  können  aus  der  vom  Konkursverwalter  unternommenen
  Anfechtung  der  Hypothek  keinen  Nutzen  ziehen.
Der  Beklagte  ist  nicht  befugt,  den  Rechtssatz  für  sich
anzurufen,  daß  die  nachstehenden  Hypothekengläubiger
au  die  Stelle  der  weggefallenen  Hypothek  treten.  Ihm
gegenüber  ist  die  Hypothek  noch  vorhanden.  Die  Konkursmasse
  erlangt  auch  mit  der  Zutheilung  der  auf  die  Einbringenshypothek
  angewiesenen  Erstehungsgelder  keinen
Vortheil,  der  ihr  nicht  gebührte.  Sie  erwirbt  damit
blos  das,  was  der  Gemeinschuldner  durch  die  Bestellung
der  Hypothek  ausgegeben  hatte;  und  sie  bereichert  sich
nicht  zum  Schaden  des  Beklagten.  Der  Beklagte  hätte,
sobald  er  nicht  selbst  die  Einbringenshypothek  anfocht,
die  dafür  ausgeworfenen  Erstehungsgelder  auch  in  dem
Falle  nicht  bekommen,  wenn  die  Aufechtungsklage  des
Konkursverwalters  unterlassen  worden  wäre.  Daß  der
Konkursverwalter  in  Folge  seiner  Anfechtung  höchstens
den  Rest  beanspruchen  dürfe,  welcher  etwa  von  dem  Verkaufserlöse
  des  Pfandgrundstücks  verbleibt,  wenn  darans
zuvor  alle  sonst,  mit  Ausnahme  des  Einbringens,  auf