Relchsgerichtliche  Enischeidungen.  109

dem  Grundstücke  haftenden  Schulden  gezahlt  werden,
läßt  sich  deshalb  nicht  behaupten,  weil  alsdann  seine
Anfechtung  den  nach  der  angefochtenen  Hypothek  eingetragenen
  Gläunbigern  einen  Gewinn  bringen  würde.  Für
letztere  soll  eben  die  Anfechtung  des  Konkursverwalters
nach  §  22  der  Konkursordnung  keine  Wirkung  äußern.
Diese  Rechtsnorm  verkennt  Cosack,  das  Anfechtungsrecht
  Seite  349  f.  bei  seinen  gegentheiligen  Ausführungen.
Das  von  ihm  (§  63  Anmerkung  6,  auch  von  Eccius,
preußisches  Privatrecht  5.  Auflage  1.  Band  §  114  Anmerkung
  52  Seite  783,  und  von  Wilmowski,  Reichs-Konkursordnung
  3.  Auflage  Anmerk.  3  zu  §  22  Seite  125)
angezogene  Urtheil  des  Reichsgerichts  (abgedruckt  bei
Rassow  und  Küntzel.  Beiträge  Band  25  Seite  111  f.)
stützt  sich  nicht  auf  die  Konkursordnung,  sondern  auf
ältere  preußische  Gesetze,  tritt  daher  mit  der  gegenwärtigen
  Entscheidung  nicht  in  Widerspruch.  IV.  Sen.  240/87.
Urtheil  vom  12.  Dezember  1887.

Wirkung  des  benefieii  competentine.
Zahlung:  kein  entgeltlicher  Vertrag  im  Sinne
des  §24  Ziff.  2  der  KO.  Enthält  gegenüber  der
Klage  aus  §  25  Ziff.  1  der  KO.  die  Erhebung
des  Anspruchs  aus  §  24  Ziff.  1  eine  Klagänderung?
  Der  Beklagte  hat  in  Anlaß  seiner  am  15.  Mai
1884  erfolgten  Verheirathung  von  seinem  Vater  10  000  Mk.
als  Aussteuer  erhalten.  Innerhalb  des  nächstfolgenden
Jahres,  nämlich  am  16.  März  1885,  ist  über  das  Vermögen
  des  Vaters  das  Konkursverfahren  eröffnet.  Der
zum  Konkursverwalter  bestellte  Kläger  hat  die  Hingabe
der  10  000  Mk.,  in  welcher  er  eine  unentgeltliche  Verfügung
  im  Sinne  des  §  25  Nr.  1  der  Konkursordnung
erblickt,  angefochten.  In  I.  Instanz  ist  die  erhobene
Klage  abgewiesen,  indem  angenommen  ist,  daß  eine  unentgeltliche
  Verfügung  nicht  vorliege,  weil  die  Zahlung
derselben  lediglich  zur  Erfüllung  eines  dem  Schwieger-