110  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

vater  des  Beklagten,  beziehungsweise  diesem  selbst  im
Jahre  1883  gegebenen  Versprechens  erfolgt  sei.  In  dem
jetzt  angefochtenen  Urtheil  II.  Instanz  ist  der  Beklagte
zur  Herausgabe  der  fraglichen  10  000  Mk.  an  den  Kläger
verurtheilt.  Das  Berufungsgericht  tritt  insofern  dem
ersten  Richter  bei,  als  es  mit  demselben  für  erwiesen
ansieht,  daß  die  am  15.  Mai  1884  gegebenen  10  000  Mk.
auf  Grund  einer  vom  Gemeinschuldner  bereits  im  Jahre
1883  übernommenen  Verpflichtung  gezahlt  seien,  und
deshalb  an  sich  in  der  Zahlung  eine  unentgeltliche  Verfügung
  im  Sinne  des  §  25  Ziffer  1  der  Konkursordnung
nicht  liege.  Gleichwohl  nimmt  es  an,  daß  unter  den
vorliegenden  Umständen  der  §  25  Ziffer  1  der  Konkursordnung
  Anwendung  finden  müsse,  weil  nämlich  der
Vater  des  Beklagten  zur  Zeit  der  Hingabe  der  10  000  Mk.
schon  ganz  überschuldet  gewesen  sei,  oder  doch  mit  den
10  000  Mk.  alles  weggegeben  habe,  was  er  noch  besessen.
Der  Vater  hätte  aber  bei  dieser  Sachlage,  da  ihm  hlnsichtlich
  der  Zahlung  einer  versprochenen  Aussteuer  seinem
Sohne  gegenüber  das  beneficium  competentine  in  demselben
  Umfange  wie  dem  Schenker  zustehe,  nicht  zu  zahlen
gebraucht.  Zahlte  er  gleichwohl,  so  erscheine  diese  Zahlung
als  eine  unentgeltliche  Verfügung.

Die  Revision  des  Beklagten  hiegegen  mußte  für  begründet
  erachtet  werden.  Das  beneficium  competentine
bewirkt  keine  Befreiung  von  der  Schuld.  Es  wird  für
denjenigen,  in  dessen  Person  die  subjektiven  und  objektiven
Voraussetzungen  des  beneficium  competentige  zusammentreffen,
  durch  dies  beneficinm  nur  ein  Aufschub  seiner
Zahlungsverbindlichkeit  herbeigeführt.  Der  Gläubiger
kann  ihn  nicht  eher  belangen,  als  bis  die  objektive  Voraussetzung
  dieser  Rechtswohlthat,  die  Bedürftigkeit  des
Schuldners,  weggefallen  ist.  Zahlt  der  Schuldner,  trotzdem
  er  in  der  Lage  gewesen  wärc,  sich  auf  das  beneficium
  competentine  berufen  zu  können,  so  tilgt  er  eine
wirklich  bestehende  Schuld,  aber  eine  Schuld,  welche  er