Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  111

schon  jetzt  zu  bezahlen  nicht  verpflichtet  war,  oder  mit
anderen  Worten,  er  zahlt  eine  noch  nicht  fällige  Schuld
In  der  Zahlung  einer  solchen  liegt  aber  keine  unentgeltliche
  Verfügung  im  Sinne  des  8  25  Ziffer  1  der  Konkursordnung.
  Denn  abgesehen  davon,  daß  derzjenige,
welcher  eine  noch  nicht  fällige  Schuld  zahlt,  als  Entgelt
die  Befreiung  von  der  Schuld  erlangt,  so  müssen  auch
dieselben  Gründe,  welche  für  das  Reichsgericht  bestimmend
  gewesen  sind,  der  freiwilligen  Bestellung  eines
Pfandrechts  für  eine  bestehende  eigene  Schuld  den  Charakter
  einer  unentgeltlichen  Verfügung  abzusprechen  (vergl.
Entscheidungen  des  Reichsgerichts  Band  VI  Seite  85,
Band  IX  Seite  100  und  Seuffert's  Archiv  Band  38
Nr.  296),  dahin  führen,  auch  die  vorzeitige  Zahlung
einer  nicht  fälligen  Schuld  als  nicht  unter  diesen  Begriff
fallend  anzusehen.  Wäre  nämlich  die  Zahlung  einer
nicht  fälligen  Schuld  beziehungsweise  die  Zahlung  einer
Schuld  trotz  des  dem  Zahlenden  zustehenden  beneficium
competentine  als  eine  unentgeltliche  Verfügung  aufzufassen,
  so  würde  jede  solche  Zahlung,  da  es  dabei  auf
die  mala  oder  bona  fides  des  Empfängers  nicht  ankommt,
der  Anfechtung  unterliegen,  infofern  sie  nur  innerhalb
des  letzten  Jahres  vor  der  Eröffnung  des  Konkurses  erfolgt
  ist.  Damit  würde  man  aber  in  unlöslichen  Widerspruch
  mit  dein  §  23  Ziffer  2  der  Konkursordnung  gerathen,
  wonach  die  nach  der  Zahlungseinstellung  oder
dem  Eröffnungsantrage  oder  in  den  letzten  zehn  Tagen
vor  diesem  Zeitpunkte  geleistete  vorzeitige  Zahlung  unanfechtbar
  sein  soll,  wenn  der  Empfänger  der  Zahlung
den  ihm  in  §  23  Ziffer  2  nachgelassenen  Beweis  erbringt.

Hienach  war  das  Berufungsurtheil,  soweit  der  Beklagte
  dadurch  verurtheilt  wurde,  aufzuheben  und  konnte
nur  in  Frage  kommen,  ob  die  Klage  ohne  Weiteres  abzuweisen
  oder  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung
und  Entscheidung  an  das  Berufungsgericht  zurückzuverweisen
  war.  In  dieser  Beziehung  könnte  zunächst  in