412  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

Betracht  kommen,  daß  der  Kläger  in  zweiter  Instanz
seine  Klage  auch  noch  auf  den  §24  Ziffer  2  der  Konkursordnung
  stützen  zu  wollen  erklärt  hatte.  Die  Berufung
  auf  diese  gesetzliche  Bestimmung  war  an  sich
zulässig,  da  dadurch  lediglich  die  in  der  Klage  bereits
vorgebrachten  Thatsachen  unter  einen  anderen  rechtlichen
Gesichtspunkt  gestellt  wurden.  Dieser  Hinweis  auf  den
§5  24  Ziffer  2  der  Konkursordnung  ist  aber  sachlich  verfehlt.
  Auf  Grund  des  §  24  Ziffer  2  der  Konkursordnung
  könnte  lediglich  die  Zahlung,  nicht  das  Versprechen
der  Aussteuer  im  Jahre  1883  angefochten  werden.  Die
Zahlung  ist  aber  kein  entgeltlicher  Vertrag  im  Sinne
dieser  Bestimmung,  sondern  Erfüllung  eines  Vertrages.

Nach  dem  Thatbestand  des  Urtheils  erster  Instanz
hat  der  Kläger  sodann  noch  in  der  mündlichen  Verhandlung
  replicando  geltend  gemacht:  daß  der  Kridar  bei
Hingabe  der  10  000  Mk.  die  Absicht  gehabt  habe,  seine
Gläubiger  zu  benachtheiligen.

Der  Beklagte  hat  gegen  die  darin  enthaltene  unzulässige
  Klageänderung  protestirt.  Mit  Recht.

Denn  wenn  es  überhaupt  als  die  Absicht  des  Klägers
angesehen  werden  kann,  durch  jene  Behauptung  seine
Klage  auf  den  §  24  Ziffer  1  der  Konkursordnung  stützen
zu  wollen,  so  würde  darin  eine  unzulässige  Klageänderung
  liegen,  da  eine  Absicht  des  Gemeinschuldners,  durch
die  Hingabe  der  10  O00  Mk.  seine  Gläubiger  zu  benachtheiligen,
  in  der  Klage  nicht  behauptet  worden  ist.
III.  Sen.  191/87.  Urtheil  vom  10.  Januar  1888.

Redakteur:  Dr.  Iulins  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Enke  (Carl  Eusle)  in  Erlangen.

Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.