Neunter  Ergänzungsband.  M8.

Dr.  J.  A.  Seufferls

Blätter  für  Rechtganwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  2,  Rechte  bes  Vaters  am  regulären  Ssechen  eute  des  Haugkindes
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·  er  Nechtsprechung  des  sGE  #rm  ttbelle

Die  Rechte  des  Vaters  am  regalären  Adrentiunte
des  Hauskindes  nach  gemeinem  und  baherischem
Rechte.

Erörtert  von  Carl  Volk,  k.  Landgerichtspräsidenten
in  Deggendorf.
(Schluß.)

Hierüber  ist  zu  bemerken:

1.  Handelt  es  sich  um  Löschung  einer  auf  den  Namen
  des  Kindes  lautenden  Hypothekforderung  wegen
geleisteter  Zahlung,  um  entgeltliche  Cession  einer  solchen
Forderung  oder  um  Freigabe  einer  für  die  Sicherheit
der  Forderung  irrelevanten  Grundparzelle,  so  kann  ein
hierauf  gerichteter  Willensakt  des  Vaters  von  vornherein
unbedenklich  durch  den  Notar  verlautbart  und  von  dem
Hypothekenamte  vollzogen  werden.  Die  Regel  ist  hier,
daß  der  Vater  zu  solchen  Akten  befugt  ist.  Das  thatsächliche
  Substrat  für  die  gegentheilige  Annahme  müßte
daher  ganz  frakt  vorliegen,  z.  B.  Löschung  oder  Cession
einer  Forderung  des  Kindes  gegen  den  Vater  bewilligt
oder  über  Berichtigung  einer  Cessionsvaluta  durch  Aufrechnung
  an  einer  eigenen  Schuld  des  Vaters  quittirt,
eine  Schenkung  oder  ein  das  Recht  oder  die  Sicherheit
wesentlich  berührender  purer  Verzicht  erklärt  sein,  wenn

L.  Ergänzungsband.