114.  Rechie  d.  Vakers  am  regulären  Abventizgute  d.  Hauskindes.

angesichts  der  berrschenden,  auch  vom  Reichsgerichte  (vgl.
Sammlung  v.  E.  in  Civ.-S.  Bd.  X  S.  150)  gebilligten
Praxis  der  Notar  wegen  anstandsloser  Aufnahme  der
bezüglichen  Willenserklärung  des  Vaters  eine  Disziplinarstrafe,
  der  Hypothekenbeamte  aber  wegen  deren  Vollzugs
einen  Regreß  zu  besorgen  haben  sollte.

Liegt  freilich  ein  Uebergriff  des  Vaters  (vgl.  die  Erörterungen
  unter  II  und  III  oben)  bezüglich  elner  Hypothekforderung
  des  Kindes  unzweifelhaft  vor,  was  der
Notar  aus  den  Erklärungen  der  Betheiligten,  der  Hypothekenbeamte
  dagegen  gemäß  §  96  des  Hypothekengesetzes
lediglich  aus  dem  Inhalte  der  Urkunde  zu  entnehmen
hat  so  erübrigt  nichts,  als  gemäß  Art.  43  des  Notariatsgesetzes
  die  Zurückweisung  der  angesonnenen  Beurkundung
oder  eventuell  gemäß  8.  105  des  Hypothekengesetzes  ein
sofortiger  Unvollzi  itsbescheid  des  Hypothekenamtes.
Eine  Ergünzungsprozedur  ist  hier  in  keiner  Weise  veranlaßt,
  eine  Mittheilung  der  allenfalls  ausgenommenen
Urkunde  an  das  Vormundschaftsgericht  insbesondere  höchstens
  zu  dem  Zwecke,  um  gegen  den  Vater  die  Einleitung
  eines  auf  Administrationsentziehung  abzielenden
Verfahrens  anzuregen.

2.  Handelt  es  sich  dagegen  um  Veräußerung  oder
Verpfändung  einer  im  Hypothekenbuche  eingetragenen
adventizischen  Liegenschaft,  so  ist  es  umgekehrt  die
Regel,  daß  der  Vater  zu  derlei  Dispositionen  nicht  befugt
  ist.  Pflicht  des  Notars  ist  es  hier  vor  Allem,  die
Betheiligten  geeignet  zu  belehren  und  von  ihnen  Aufschluß
  darüber  zu  verlangen,  ob  die  thatsächliche  Grundlage
  für  eine  Ausnahme  von  der  gesetzlichen  Regel  gegeben
  sei.  Nach  ertheilter  Belehrung  und  gegebenem
Aufschlusse  wird  der  Notar  die  Aufnahme  der  in  Frage
stehenden  Willenserklärung  jedoch  nur  dann  verweigern
dürfen,  wenn  nach  seiner  Ueberzeugung  ein  Ausnahmsfall
  entschieden  nicht  vorliegt;  denn  der  Notar  hat
im  Zweifelsfalle  keine  causno#  cognitio  zu  üben  und