Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Abventizgute  d.  Hauskindes.  145

kann  auch  nicht  erst  weitere  Erhebungen  anstellen.  Für
ihn  genügt  es  gemäß  Art.  45  des  Notariatsgesetzes,  wenn
er  die  ertheilte  Belehrung  konstatirt  und  wenn  das  hienach
  angesonnene  Geschäft  nicht  offenkundig  gegen  ein
Strafgesetz,  die  öffentliche  Ordnung  oder  die  guten  Sitten
verstöht.  Da  der  Vater  ferner;  wie  bereits  unter  II
dargelegt  wurde,  in  Fällen,  in  welchen  er  zur  Veräußerung
  oder  Verpfändung  adventizischer  Liegenschaften  befugt
  ist,  zur  Rechtsgültigkeit  des  Aktes  nicht  erst  eines
obervormundschaftlichen  Veräußerungsdekretes  bedarf,  so
ist  der  Notar  nur  befugt,  nicht  aber  verpflichtet,  eine
desfallsige  von  ihm  aufgenommene  Urkunde  vor  Einbeförderung
  an  das  Hypothekenamt  zunächst  dem  Vormundschaftsgerichte
  zur  allenfallsigen  Prüfung  vorzulegen.  Ob
dieß  zu  geschehen  habe,  kann  er  füglich,  wenn  nicht  Parteiantrag
  auf  Vorlage  gestellt  wird,  von  der  Entscheidung
des  Hypothekenamtes  abhängig  machen.

Antlangend  die  Aufgabe  des  letzteren,  so  lassen.  sich
allerdings  Fälle  denken,  in  welchen  selbst  bei  Minderjährigkeit
  des  vom  Vater  vertretenen  Hauskindes  die  Veräußerung
  oder  Verpfändung  einer  adventizischen  Liegenschaft
  hypothekenamtlich  ohne  Anstand  sofort  vollzogen
werden  kann.  Gesetzt  z.  B.  das  Hauskind  wäre  Testamentserbe
  eines  Oheims  geworden,  dessen  cum  inventario
angetretener  Nachlaß  bei  starker  Belastung  mit  Passiven
oder  Geldlegaten  bis  auf  ein  Geringes  lediglich  aus
Grundstücken  besteht.  Womit  sollen  hier  die  Schulden
oder  Legate  berichtigt  werden,  wenn  nicht  zum  Verkaufe
von  Grundstücken  oder  zur  Aufnahme  einer  Hypothek
geschritten  wird?  Ertheilen  überdieß  die  Nachlaßgläubiger
oder  Legatare  zur.  Notariatsurkunde  Quittung  über  an
sie  vom  Käufer  oder  Hypothekgläubiger  geleistete,  den
Gegenwerth  erschöpfende  Zahlung,  und  geben  die  vorliegenden
  oder  beigeschafften  Verlassenschaftsakten  dem
Hypothekenamte  Aufschluß  über  das  Uebrige,  so  wäre
nicht  abzusehen,  weshalb  hier  der  Vollzug  nicht  unver-##

