416  Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hanuskindes.

weilt  bethätigt  werden  sollte.  Ebenso  wäre  der  Fall  gelagert,
  wenn  z.  B.  der  Vater  unter  freiwilliger  Anerkennung
  der  Abtretungspflicht  ein  adventizisches  Grundstück
an  den  Fiskus  zum  Eisenbahnbaue  überläßt.

Derartige  Fälle  werden  übrigens  selten  sein.  Gewöhnlich
  wird  das  Hypothekenamt  rücksichtlich  der  Zulässigkeit
  des  Aktes  nichts  vor  sich  haben,  als  die  beweisunkräftigen
  Erklärungen  des  Vaters,  allenfalls  auch  des
Käufers  oder  Hypothekerwerbers.  Es  kann  aber  keinem
Hypothekenbeamten  zugemuthet  werden,  ein  gesetzlich  nur
ausnahmsweise  zulässiges  Rechtsgeschäft  zu  vollziehen,  ehe
für  ihn  die  Existenz  des  Ausnahmefalles  hinreichend  festgestellt
  ist.  Der  Beamte  wird  nach  §  96  des  Hypothekengesetzes
  erwägen  müssen,  doß  die  Veräußerung  oder  Verpfändung
  einer  adventizischen  Liegenschaft  ohne  rechtfertigenden
  Ausnahmsfall  absolut  nichtig  ist,  er  wird  weiter
erwägen  müssen,  daß  die  ungeschmälerte  Substanzerhaltung
  ein  Recht  des  Kindes  ist,  welches  durch  den  Akt
des  Vaters  verloren  gehen  oder  doch  mit  Verlust  bedroht
  würde,  und  demzufolge  wird  er  gemäß  §  98  Ziff.  2
und  §  109  des  Hypothekengesetzes  zu  dem  Resultate  gelangen,
  daß  er  den  Akt  nicht  vollziehen.  könne,
ohne  das  Kind  zu  hören.

Ist  das  Kind  bereits  großjährig,  dann  wird  die  weitere
  Prozedur  einfach.  Da  für  die  Erklärung  des  Kindes,
  auch  wenn  sie  zustimmend  ist,  die  notarielle  Form
nicht  erforderlich  ist  (vgl.  Abschnitt  III  Ziffer  3  oben),
so  hat  das  Hypothekenamt  keine  Veranlassung,  die  Urkunde
  in  einem  solchen  Falle  an  den  Notar  behufs

Beibringung  notarieller  Genehmigung  des  Kindes  zurückgehen
  zu  lassen.  Es  ist  vielmehr  gemäß  §  97  des  Hypothekengesetzes
  verpflichtet,  hier  eigene  Thätigkeit  zu  entvwickeln
  und  das  Kind  entweder  zur  Vernehmung  vorzuladen
  oder  ihm  behufs  Abgabe  seiner  Erklärung  unter
Mittheilung  des  Inhaltes  oder  einer  Abschrift  der  einschlägigen
  Urkunde  eine  Frist  zu  eröffnen.  Erklärt  sich