Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.  117

das  Kind  zustimmend,  dann  ist  ohne  weiteres  das  Geschäft
zu  vollziehen,  denn  durch  Konsens  eines  großjährigen
Kindes  wird  jede  Veräußerung  oder  Verpfändung  adventizischer
  Liegenschaften  perfekt.  Verweigert  das  Kind  dagegen
  seine  Zustimmung,  so  hat  das  Hypothekenamt  gemäß
  §  112  des  Hypothekengesetzes  vorerst  einen  gütlichen
Ansgleich  zu  versuchen  und  nach  dessen  Mißlingen  die
Parteien  auf  den  Rechtsweg  zu  verweisen.  Läßt  aber
das  Kind  den  anberaumten  Termin  oder  die  vorgestreckte
Frist  verstreichen,  ohne  eine  Erklärung  abzugeben,  so  hängt
das  weitere  Verfahren  davon  ab,  ob  das  Hypothekenamt
vorher  wegen  allenfalls  bescheinigter  Existenz  eines  gesetzlichen
  Ausnahmefalles  eine  vorläufige  Einschreibung
des  angemeldeten  Rechtes  bewilligt  hat  oder  nicht.

Es  ist  nicht  Aufgabe  dieser  Erörterungen,  näher
darzuthun,  unter  welchen  Voraussetzungen  das  Hypothekenamt
  in  derartigen  Fällen  eine  vorläufige  Einschreibung
  bethätigen  darf.  Die  Befugniß  hiezu  zu  Gunsten
blos  obligatorischer  Rechte,  z.  B.  des  durch  Kauf  erworbenen
  Anspruchs  auf  Besitzübertragung,  wird  von  Regelsberger,
  Hypothekenrecht  §  65  S.302—4,  prinzipiell
in  Abrede  gestellt,  vom  obersten  Gerichtshofe  dagegen
mit  Erkenntniß  vom  5.  März  1869  (vgl.  Blätter  für
Rechtsanwendung  II.  Ergänzungsband  S.  258  u.  ff.)  bejaht.
  Bei  urkundlich  bethätigter  Tradition  oder  bei  Besitzübergang
  durch  possessorisches  Konstitut  dagegen  wird
die  Statthaftigkeit  einer  vorläufigen  Einschreibung  nicht
blos  von  Graf  (val.  dessen  Ausgabe  des  Gönner'schen
Kommentars  Bd.  III  S.  175)  vertreten,  sondern  auch
von  Regelsberger  a.  a.  O.  S.  304  zugegeben.  Sei  dem
jedoch  wie  ihm  wolle,  das  Hypothekenamt  hat  jedenfalls
hier  einen  ziemlichen  Spielraum  für  sein  freies  Ermessen.
Das  zu  hörende  Kind  ist  nicht  Vertragstheil,  der  Vertrag
  zwischen  dessen  gesetzlichem  Vertreter  und  dem  Dritten
liegt  vielmehr  bereits  vor;  die  Existenz  des  Ausnahmefalles
  aber  kann  auf  jede  Weise  und  muß  keineswegs