118  Rechie  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgule  d.  Hauskindes

durch  öffentliche  Urkunden  außer  Zweifel  gestellt  werden.
Was  hieran  fehlt,  kann  eben  durch  das  angeordnete  Gehör
  des  Kindes  ergänzt  werden  und  in  keinem  Falle
kann  dieses  den  Hypothekenbeamten  wegen  Vollzuges  des
Geschäftes  mehr  verantwortlich  machen,  wenn  es  nach
Bewilligung  einer  blos  vorläufigen  Einschreibung  zur
Geltendmachung  seiner  Rechte  unter  dem  Präjudize  des
Uebergangs  der  Vormerkung  in  einen  definitiven  Eintrag
aufgefordert  wird,  den  Termin  oder  die  Frist  hiezu  aber
trotz  richtiger  Ladung  unbenützt  verstreichen  läßt  und  der
definitive  Eintrag  sodann  stattfindet.

Ist  das  betheiligte  Hauskind  dagegen  noch  minderjährig,
  so  ist  es  eine  durch  unsere  Hypothekenbuchverfassung
  bedingte  Nothwendigkeit,  daß  für  das  Kind  in  dem
oben  vorausgesetzten  Falle  ein  Spezialkurator  bestellt
werde.  Denn  der  Vater,  welcher  den  hypothekenamtlichen
Vollzug  der  Veräußerung  oder  Verpfändung  einer  adventizischen
  Liegenschaft  beantragt,  ohne  gleichzeitig  einen
gesetzlichen  Ausnahmefall  nachzuweisen,  bringt  seinen
Willen  hiedurch  in  formelle  Kollision  mit  den  durch  das
gesetzliche  Veräußerungsverbot  begründeten  Jnteressen  des
Kindes.  Diese  Kollision  kann  nicht  anders  als  durch
eine  dem  Vater  gegenüber  abgegebene  oder  eventuell  trotz
amtlicher  Aufforderung  unterlassene  Erklärung  des  Kindes
  beseitigt  werden;  demnach  aber  ist  nach  den  Grundsätzen
  des  gemeinen  Rechtes  sowohl  als  des  bayerischen
Landrechtes  der  Vater  nicht  im  Stande,  bei  der  nach
8  98  Ziff.  2  und  §  109  des  Hypothekengesetzes  erforderlichen
  Vernehmung  des  Kindes  als  dessen  gesetzlicher  Vertreter
  zu  handeln.  (Vgl.  Seuffert's  Pandekten  §  492
in  tine;  Arndt's  Pandekten  §  439;  Dernburg,  Pandekten
  Bd.  III  §  39;  bayer.  Landrecht  Thl.  1I  Kap.  7  §  38;
Rudorff,  Vormundschaftsrecht  Bd.  I  S.  412;  Dollmann
  in  den  Blättern  für  Rechtsanwendung  Bd.  8
S.  325,  326;  Seuffert's  Archiv  Bd.  VII  65;  Sammlung
  von  Entscheidungen  des  bayerischen  obersten  Gerichtshofes
  Bd.  VI  S.  378.)