Rechie  d.  Vaters  am  regulären  Abventizguie  d.  Hauskindes.  119

Das  Hypothekenamt  wird  daher  in  derartigen  Fällen
gemäß  §.  97  des  Hypothekengesetzes  die  zuständige  Vormundschaftsbehörde,
  d.  i.  das  Amtsgericht  des  Wohnsitzes
des  Kindes,  von  dem  Veräußerungs=  oder  Verpfändungsakte
  zum  Zwecke  der  Bestellung  eines  Spezialkurators
und  Abgabe  der  obervormungschaftlich  zu  genehmigenden
Erklärung  nach  Maßgabe  der  88  98  Ziff.  2  und  §  109
des  Hypothekengesetzes  zu  verständigen  haben.  Das  Vormundschaftsgericht
  aber  darf  sich  nicht  weigern,  die  auf
solchem  Wege  angesonnene  Spezialkuratel  einzuleiten;
denn  die  Bestellung  eines  Kurators  für  ein  minderjähriges
Hauskind  in  Fällen,  in  welchen  es  durch  den  Vater  nicht
wirksam  vertreten  werden  kann,  ist,  wie  jede  Vormundschaftsbestellung,
  Offizialsache  (vgl.  Seuffert's  Pand.
8  492,  Arndt's  Pand.  §  441).  Die  Nothwendigkeit
rechtlichen  Gehörs  des  Kindes  aber  nach  §  98  und  109
des  Hypothekengesetzes  hat  nicht  das  Vormundschaftsgericht,
  sondern  das  Hypothekenamt  zu  beurtheilen,  und
daß  das  Kind,  wenn  es  über  ein  Gesuch  des  Vaters  gehört
  werden  soll,  nicht  durch  diesen  vertreten  werden
könnc,  ist  evident.

Nach  Bestellung  und  Vernehmung  eines  Spezialkurators,
  als  welcher  ein  früher  etwa  zur  Muttergutsregulirung
  aufgestellter  jedenfalls  nicht  ohne  neuerliche
Verpflichtung  beigezogen  werden  kann,  hat  das  Vormundschaftsgericht
  einzig  und  allein  die  Frage  zu  prüfen,
  ob  ein  gesetzlicher  Ausnahmegrund  für  die  vom
Vater  bethätigte  Veräußerung  oder  Verpfändung  vorliege
  oder  nicht.  Gelangt  es  zur  Bejahung  dieser  Frage,
dann  hat  es  entweder  dem  Hypothekenamte  selbst  zu  notifiziren,
  daß  von  Oberv  swegen  gegen  die  beantragte
  Besigzierschreibung  oder  die  beantragte  Hypothekeinschreibung
  keine  Erinnerung  bestehe,  oder  es  hat
den  Spezialkurator  zu  ermächtigen,  diese  Erklärung  bei
dem  Hypothekenamte  abzugeben.

Will  das  Vormundschaftsgericht  die  affirmative  Er-