120  Rechie  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.

klärung  mittels  einer  der  Urkunde  selbst  beizusetzenden
obervormundschaftlichen  Genehmigung  ertheilen,  so  ist
dies  praktisch  zwar  von  gleicher  Wirkung,  prinzipiell
richtig  ist  es  aber  nicht..  Das  Gericht  hat  lediglich  den
Ausnahmefall,  nicht  den  sonstigen  Inhalt  des  Geschäftes,
bei  welchen  der  Vater  völlig  freie  Hand  hat,  zu  prüfen.
Der  Ausnahmefall  aber  kann  nur  anerkannt,  nicht  genehmigt
  werden,  und  ist  er  in  Wirklichkeit  gegeben,  dann
bedarf  der  Vater  nicht  etwa  auch  noch  eines  obervormundschaftlichen
  Veräußerungsdekretes.  (Vgl.  Sammlung
reichsgerichtl.  Entsch.  in  Civ.-S.  Bd.  X  S.  150  und
Beschluß  des  bayer.  obersten  Landesgerichtes  vom  28.  April
1888  in  den  Blättern  für  Rechtsanwendung  Bd.  53
S.  229.)

Ist  hingegen  die  Kuratelbehörde  der  Ansicht,  daß
ein  Ausnahmsfall  nicht  gegeben  sei,  dann  ist  umgekehrt
gegen  den  hypothekenamtlichen  Vollzug  des  in  Frage
stehenden  Veräußerungsgeschäftes  zu  protestiren  und  vom
Hypothekenamte  sodann  nach  §  112  eventuell  105  des
Hypothelengesetzes  zu  verfahren.

In  keinem  Falle  aber  darf  sich  das  Vormundschaftsgericht
  dazu  herbeilassen,  eine  außerhalb  der  gesetzlichen
Ausnahmsfälle  bethätigte  Veräußerung  oder  Verpfändung
  kuratelamtlich  zu  genehmigen.  Bereits  unter  III
Ziffer  3  dieser  Erörterungen  wurde  dargelegt,  daß  durch
Konsens  des  Hauskindes  eine  ohne  gesetzlichen  Rechtfertigungsgrund
  vom  Vater  bethätigte  Veräußerung  oder
Verpfändung  blos  dann  konvalesziren  könne,  wenn  das
handlungsfähige  Hauskind  selbst  diesen  Konsens  erklärt,
daß  aber  bei  Minderjährigkeit  desselben  der  Konsens  an
Stelle  des  Kindes  von  einem  Spezialkurator  unter  obervormundschaftlicher
  Genehmigung  mit  Rechtswirksamkeit
nicht  erklärt  werden  könne.  Indem  auf  jene  Darlegung
hier  Bezug  genommen  wird,  soll  nur  noch  beigefügt  werden,
  daß  eine  vom  Vormundschaftsgerichte  extra  memoratas
  causas  legis  8  §  4  Cod.  6.  61  genehmigte  Ver-