Rechie  d.  Vaters  am  regulären  Adventiegute  d.  Hauskindes.  121

äußerung  ebenso  absolut  nichtig  wäre,  wie  wenn  der
Vater  sie  allein  vorgenommen  hätte.  ·

Mit  der  affirmativen  oder  negativen  Erklärung  ist
die  Spezialkuratel  selbst  beendigt,  wenn  nicht  letzterenfalls
  der  Rechtsweg  gegen  das  Kind  betreten  wird  oder
das  Vormundschaftsgericht  allenfalls  Veranlassung  nimmt,
gegen  den  Vater  wegen  Mißwirthschaft  mit  Eutziehung
der  Verwaltungsbefugniß  vorzugehen.

3.  Veräußert  der  Vater  eine  adventizische  Liegenschaft,
  für  welche  kein  Hypothekfolium  besteht  und  auch
in  Folge  des  Veräußerungsaktes  die  Anlage  eines  Foliums
  nicht  beantragt  wird,  so  bleibt  zwar  die  Aufgabe
des  Notars  den  Parteien  gegenüber  dieselbe  wie  unter
Ziffer  2;  das  Hypothekenamt  dagegen  hat  gemäß  Art.  15
des  Not.-Gesetzes  von  solchen  Besitzveränderungen  lediglich
  Kenntniß  zu  nehmen.  Ist  das  nämliche  Amtsgericht
zugleich  Hypothekenamt  und  Vormundschaftsgericht,  so
ist  dasselbe  zwar,  weil  die  staatliche  Fürsorge  für  Minderjährige
  stets  Offizialsache  bleibt,  auch  verpflichtet,  in
letzterer  Eigenschaft  von  dem  Inhalte  des  Aktes  Kenntniß
  zu  nehmen,  zu  weiteren  Schritten  kann  es  aber  nur
zu  dem  Zwecke  gelangen,  um  der  Veräußerung  Einhalt
zu  thun.  Ein  solches  Vorgehen,  welches  jederzeit  auch
die  Einleitung  einer  Spezialkuratel  bedingen  würde,  erfordert
  jedoch  sehr  bestimmte  Griinde.  (Vgl.  Seuffert's
Archiv  Bd.  III  336;  Sammlung  von  Entscheidungen
des  bayer.  obersten  Gerichtshofes  Bd.  II  S.  204  u.  ff.;
Blätter  für  Rechtsanwendung  Bd.  42  S.  557.)  Eine  inquisitorische
  Thätigkeit  insbesondere  braucht  das  Vormundschaftsgericht
  a  priori  hiebei  nicht  zu  entwickeln.
Sind  demselben  nicht  schon  anderweitig  Umstände  bekannt
  geworden,  welche  auf  eine  Mißwirthschaft  des  Vaters
  hindeuten  und  ergibt  auch  der  Inhalt  der  Urkunde
nicht  besondere  Anhaltspunkte  hiefür,  so  wird  vielmehr
das  Gericht  sich  der  Worte  der  L.  7  Cod.  5.  70  zu  erinnern
  haben,  welche  auch  Kreittmayr  in  den  Anno-