122  Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskiudes.

tationen  zu  Thl.  I  Kap.  7  §  2  des  Landrechts  zitirt:
duis  enim  talis  affectus,  qui  vincat  paternum?  Vel
oui  alii  credendum  est  res  liberorum  gubernandas
parentibus  derelictis?  Einschreiten  blos  wegen  der  Veräußerung
  an  sich  wäre  daher  nicht  gerechtfertigt;  dies
käme  dem  Verlangen  einer  Rechenschaftsablage  Pleich,
welche  durante  patrin  potestate  gemäß  L.  8.8  4  und
L.  6  §  2  Cod.  6.  61  dem  Kinde  untersagt,  folglich  auch
dem  Vormundschaftsgerichte  nicht  gestattet  ist.

Gewinnt  dagegen  das  Vormundschaftsgericht  bei
solchen  oder  auch  bei  anderen  Anlässen  die  begründete
Anschauung,  daß  der  Vater  das  adventizische  Vermögen
verschleudere,  widerrechtlich  zu  seinem  Nuten  verwende
oder  die  Verwaltung  desselben  zum  Schaden  des  Kindes
vernachlässige,  was  Alles  stets  Thatfrage  bleiben  wird,
so  hat  dasselbe  arg.  L.  13  §  2  Cod.  9.  51  und  nach
den  Annotationen  Kreittmayr's  zu  Thl.  I  Kap.  5  §  5
des  bayer.  Landrechts  eine  Spezialkuratel  zu  dem  Zwecke
einzuleiten,  um  die  Verwaltung  des  Adventizgutes  des
minderjährigen  Kindes  selbst  in  die  Hand  zu  nehmen.
Das  Gleiche  ist  selbstverständlich  und  gemäß  Thl.  1
Kap.  7  82  des  bayer.  Landrechts  nebst  den  Annotationen
hiezu  dann  der  Fall,  wenn  der  Vater  aus  faktischen
Gründen,  z.  B.  wegen  Landesabwesenheil,  Wahnsinns
u.  dgl.,  der  Verwaltung  nicht  selbst  vorstehen  kann.  Bloße
Verarmung  des  Vaters  ist  jedoch  an  sich  noch  nicht  genügend,
  um  die  Entziehung  der  Verwaltung  zu  rechtfertigen.
  (Vgl.  Seuffert's  Archiv  Bd.  1III  342.)  Ob
Gantmäßigkeit  des  Vaters  eine  solche  zulässig  erscheinen
läßt,  wird  von  den  Umständen  abhängen,  welche  die

Gant  veranlaßt  haben.  Unbefugte  Substanzverwendung
zum  eigenen  Nutzen  des  Vaters  dagegen  genügt  als  Entziehungsgrund
  nach  wiederholter  Entscheidung  des  bayer.
obersten  Gerichtshofes.  (Vgl.  Sammlung  Bd.  I  S.  335
und  Bd.  X  S  135.)

Das  Verfahren  des  Vor  dschaftsg  ichtes  nach