Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  123

gefaßtem  Beschlusse  auf  Verwaltungsentziehüng  richtet  sich
nach  dem  Verhalten  des  Vaters.  Vor  allem  ist,  da  nunmehr
  eine  Vermögenskuratel  an  Stelle  der  väterlichen
Verwaltung  treten  soll,  gemäß  L.  7  pr.  D.  26.  7  und
L.  ult.  §  1  Cod.  5.  51,  sowie  gemäß  Thl.  1  Kap.  7
88  10  und  36  des  bayer.  Landrechts  mit  Art.  19  des
Notariatsgesetzes  Über  das  adventizische  Vermögen  ein
legales,  d.  i.  notarielles  Inventar  zu  errichten  und  sodann
  die  Vermögensverwaltung  nach  den  Grundsätzen
über  die  Verwaltung  pupillarischer  Güter  weiter  zu
führen.  Wie  bereits  unter  I  dargelegt  wurde,  darf  dem
Vater  jedoch  nicht  der  Nutzgenuß  des  Adventizgutes  und
soweit  zu  diesem,  wie  z.  B.  zum  Wohnen  in  einem
Hause,  der  Besitz  nothwendig  ist,  auch  dieser  nicht  entzogen
  werden.  Fügt  sich  der  Vater  den  Anordnungen
des  Vormundschaftsgerichtes  nicht  freiwillig,  so  hat  der
aufgestellte  Kurator  den  Rechtsweg  gegen  ihn  zu  betreten,
  welchen  auch  das  großjährige  Kind  immer  dann
einzuschlagen  hat,  wenn  bei  obwaltenden  Dissidien  wegen
Verschwendung  u.  dgl.  eine  gütliche  Regelung  zwischen
ihm  und  dem  Vater  nicht  erzielt  werden  kann.

Daß  die  gänzliche  Entziehung  der  Verwaltung
durch  Kautionsleistung  seitens  des  Vaters  abgewendet
oder  statt  ersterer  letztere  als  das  minus  begehrt  werden
  könne,  ist  selbstverständlich;  nur  liegt  die  Wahl
hier  nicht  im  Belieben  des  Vaters,  sondern  des  Kindes.
  (Vgl.  hiezu  Seuffert's  Archiv  Bd.  III  336;
Bd.  XXIX  147;  Bd.  XIX  238.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts.

.  Honstursordnung.
Unentgeltliche  Verfügung  im  Sinne  der

KO.  8  25  Ziffer  1.  Die  Beklagten  hatten  dem
Kaufmann  N.  Wechsel  diskontirt.  Nachdem  einer  dieser