124  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

Wechsel  unter  Protest  gegangen  war,  forderten  die  Beklagten
  die  Bürgschaft  dessen  Schwiegervaters  D.  Er
hat  sie  am  2.  März  1887  unter  Ausstellung  von  drei
Wechseln  über  zusammen  19  000  Mk.  dahin  geleistet,  daß
er  in  dieser  Höhe  für  den  richtigen  Eingang  der  Wechsel
aufzukommen  versprach,  welche  die  Beklagten  der  Firma
N.  bis  dahin  diskontirt  hatten  und  noch  ferner  diskontiren
  werden.  D.  hat  dann  noch  am  12.  März  zwei
Wechsel  über  respektive  1826  Mk.  und  1341,25  Mk.  eingelöst,
  welche  N.  den  Beklagten  mit  gefälschten  Accepten
übergeben  hatte.  Das  Berufungsgericht  nimmt  an,  daß
weder  die  Bürgschaftsleistung  noch  die  Zahlung  unentgeltliche
  Verfügungen  des  später  in  Konkurs  gerathenen
D.  im  Sinne  des  §  25  Ziffer  1  g.  a.  O.  darstellten.

Hierin  ist  ein  Rechtsirrthum  nicht  zu  erblicken.

In  der  juristischen  Literatur  herrscht  darüber  vielfache
  Unklarheit,  was  unter  den  unentgeltlichen  Verfügungen
  des  §  25  Ziffer  1  der  Konkursordnung  zu  verstehen
sei.  Indessen  darf  jetzt  soviel  als  ausgemacht  angesehen
werden,  daß  der  Begriff  weiter  ist  als  der  der  freigebigen
Verfügungen.  Insonderheit  steht  die  reichsgerichtliche
Spruchpraxis  entschieden  auf  diesem  Standpunkt.  Vergleiche
  die  Urtheile  des  zweiten  Civilsenats  II  263/83
vom  27.  November  1883  in  den  Entscheidungen  Band  10,  22,
II  195/85  vom  7.  Juli  1885  bei  Bolze,  Praxis  Band2,
566,  das  Urtheil  des  dritten  Civilsenats.  III  363/85  vom
16.  April  1886  daselbst  Band  3,  385,  des  sechsten  Civilsenats
  VI  185/86  vom  28.  Oktober  daselbst  Band  3,  379.

Geht  man  hievon  aus,  so  bieten  sich  für  die  Abgreuzung
  des  Begriffs  der  unentgeltlichen  Verfügung
zwei  Momente  dar:  das  eine  ist  die  Beurtheilung  aus
dem  Standpunkt  dessen,  welchem  die  Verfügung  zugute
gekommen  ist;  das  andere  ist  die  Beurtheilung  aus  dem
Standpunkt  dessen,  welcher  die  Verfügung  getroffen  hat.

Nun  läßt  sich  die  Meinung  nicht  aufrecht  erhalten,
daß  eine  Unentgeltlichkeit  erst  dann  ausgeschlossen  sei,