Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  125

wenn  die  Verfügung  entgeltlich  nach  beiden  Richtungen
sei.  Hat  der  Gemeinschuldner  für  seine  Person  ein  Entgelt
  weder  erhalten  noch  angestrebt,  so  wäre  es  doch
unverständig,  dem  Anderen  das,  was  ihm  durch  die  Verfügung
  zu  Gut  gekommen  ist,  wieder  entziehen  zu  wollen,
wenn  er  um  dieser  Leistung  willen  ein  Entgelt  übernommen
  oder  gewährt  hat,  sei  es  auch  nur  mit  Wissen
und  Willen  des  Verfügenden  zu  Gunsten  eines  Dritten.
Eine  Bürgschaft  kann  nicht  um  deswillen  angefochten
werden,  weil  der  Bürge  unter  Verzicht  auf  jeden  Regreß
gegen  den  Hauptschuldner  und  ohne  daß  ihm  von  dem
Glänbiger  für  die  Uebernahme  der  Gefahr  eine  Entschädigung
  versprochen  ist,  eingetreten  ist:  wenn  der  Gläubiger
  nur  um  der  Bürgschaft  willen  kreditirt  hat,  wenn
er  also  etwa  das  Darlehen  ausgezahlt  hat,  weil  er  die
Sicherheit  der  Rückzahlung  allein  in  der  Person  des
Bürgen  fand.  Es  kann  nicht  die  Absicht  der  Gesetzgebung
  sein,  um  dem  Interesse  der  Gläubiger  des  Bürgen
zu  Hilfe  zu  kommen,  das  berechtigte  Interesse  des  Gläubigers,
  gegen  welchen  die  Bürgschaft  übernommen  wurde,
zu  opfern.  Damit  würde  die  ganze  Sicherheit  des  Verkehrs
  auf  das  Spiel  gesetzt.  Daß  die  Konkursordnung
sehr  weit  eutfernt  davon  ist,  dem  redlichen  Gläubiger
derartige  Verluste  anzusinnen,  geht  schlagend  daraus  hervor,
  daß  selbst  der  gutgläubige  Empfänger  einer  unentgeltlichen
  Leistung  dieselbe  nur  soweit  zurückgeben  soll
als  er  durch  sie  bereichert  ist.  »  .
Andererseits  kann  die  Verfügung  auf  Seiten  des
Empfängers  unentgeltlich  in  dem  Sinne  sein,  daß  er  für
das,  was  er  empfangen  hat  oder  was  ihm  versprochen
ist,  ein  Entgelt  nicht  geleistet  noch  übernommen  hat:  die
Verfügung  ist  aber  nicht  auf  Seiten  dessen,  welcher  sie
getroffen  hat,  eine  unentgeltliche.  Auch  das  muß  zur
Ausschließung  der  Anfechtung  genügen.  Einc  unentgeltliche
  Verfügung  ist  nur  dann  gegeben,  wenn  die  Unentgeltlichkeit
  auf  beiden  Seiten  vorliegt,  sowohl  auf  Seiten