126  Reichsgerlchtliche  Entscheidungen.

des  Verfügenden  als  auf  Seiten  des  Empfängers.  Hier
trifft  der  eine  Anfechtung  rechtfertigende  doppelte  Grund
zu,  daß  einerseits  der  Vermögensmasse  des  Gemeinschuldners
  zum  Nachtheil  von  dessen  Gläubigern  ein  Werth
entzogen  ist  ohne  jeden  Vortheil,  andererseits,  daß  der
Andere  einen  Werth  erlangt  hat  ohne  Opfer.  Bei  solcher
Sachlage  kann  ein  verständiger  Gesetzgeber,  wohl  die
Rückleistung  zur  Masse  fordern,  wenn  innerhalb  eines
Jahres  der  Konkurs  über  das  Vermögen  des  Verfügenden
  ausbricht.

Was  aber  das  Band  zwischen  Leistung  und  Gegenwerth
  anlangt,  so  kann  dasselbe  nach  der  dem  Gesetze  zu
Grunde  liegenden  Idee  nicht  beschränkt  werden  auf  den
gegenseitigen  Vertrag  und  auf  den  Fall,  daß  formell  der
Leistung  oder  ihrem  Versprechen  das  klagbare  Versprechen
einer  Gegenleistung  gegenübersteht.  Auch  wenn  die  ausdrückliche
  oder  stillschweigende  Uebernahme  einer  Gegenleistung
  etwa  wegen  der  Unbestimmtheit  des  Inhalts
oder  aus  einem  anderen  Grunde  nicht  klagbar  ist,  liegt
doch  nichts  desto  weniger  eine  die  Unentgeltlichkeit  der
Verfügung  ausschließende  Uebernahme  eines  entsprechenden
  Opfers  vor:  gewiß  dann,  wenn  demnächst  die  Gegenleistung
  so  wie  sie  von  dem  Verfügenden  erwartet  wurde,
gewährt  ist;  aber  auch  dann,  wenn  die  Gewährung  ausbleibt,
  sofern  dem  Verfügenden  schon  nach  Civilrecht
die  oondiotio  ob  rem  datorum  erwachsen  ist,  so  daß
die  Eröffnung  einer  Anfechtungsklage  mit  den  zeitlichen
  Voraussetzungen  des  §  25  Ziffer  1  der  Konkursordnung
  und  mit  der  Schranke  des  §  30  gegenstandslos
  sein  würde.  Ob  nicht  auch  darüber  hinaus
  ein  die  Unentgeltlichkeit  der  Verfügung  ausschließendes
  Verhältniß  von  Leistung  und  Gegenleistung
anzuerkennen  ist,  wenn  die  Erwartung  der  Gegenleistung
nur  das  Motiv  der  Leistung  war,  diesem  Motiv  aber
auf  Seiten  des  Empfängers  thatsächlich  durch  Gewährung
der  erwarteten  Gegenleistung  entsprochen  ist,  kann  hier