Reichsgerlchtliche  Entscheldungen.  127

dahin  gestellt  bleiben,  weil  es  der  Beantwortung  dieser
Frage  für  die  Entscheidung  des  vorliegenden  Falles  nicht
bedarf.

Denun  die  Feststellung  des  Berufungsgerichts  läßt
darüber  keinen  Zweifel,  daß  die  Beklagten  von  D.  für
die  Aufrechthaltung  des  dem  N.  gewährten  Kredits,
so  lange  die  Sachlage  blieb  wie  sie  damals  war,  die
Bürgschaft  forderten,  und  daß  D.  den  Beklagten  die
Bürgschaft  leistete,  damit  dieselben  den  Kredit  gewährten.
  Das  Bernfungsgericht  nimmt  an,  daß  nach  dem
Sinne  der  Verhandlungen  die  Beklagten  den  Kredit
rebus  sic  stantihns  nach  erlangker  Bürgschaft  nicht
hätten  entziehen  dürfen,  und  daß  sie  ihn  thatsächlich
weiter  gewährt  haben.  Wenn  demnächst  der  Konkurs
über  das  Vermögen  des  N.  ausbrach,  so  war  das  eine
Gefahr,  welche  der  Bürge  lief.  Die  Beklagten  hatten
bis  dahin  Alles  gethan,  was  von  ihnen  erwartet  werden
konnte.  Schon  diese  Feststellung  genügt  nach  dem  bisher
Erörterten,  um  die  Unentgeltlichkeit  der  Bürgschaftsleistung
  auszuschließen.  Sie  wird  aber  auch  durch  die
weitere  Feststellung  ausgeschlossen,  daß  der  Gemeinschuldner
  die  Bürgschaft  im  eigenen  Interesse  geleistet
  hat,  um  durch  die  Aufrechthaltung  des  Bankierkredits
  den  Zusammenbruch  auch  seines.  Schuldners  zu
verhindern  und  damit  eigene  Vermögensverluste  zu  vermeiden.
  Das  Entgelt  für  seine  Leistung  fand  er  in
diesem  Falle  in  sich;  er  brachte  das  Opfer,  um  ein  größeres
  zu  vermeiden.  Wenn  er  sich  darin  täuschte,  so  machte
das  seine  Leistung  nicht  rückwärts  zu  einer  unentgeltlichen,
  sönst  wäre  jedes  fehlgeschlagene  Spekulationsgeschäft
  eine  unentgeltliche  Verfügung.

War  aber  die  Bürgschaft  des  Gemeinschuldners  keine
unentgeltliche  Verfügung,  so  kann  es  die  auf  Grund  der
Bürgschaft  geleistete  Zahlung  auch  nicht  sein.  I.  Sen.
292/88.  Urtheil  vom  22.  Dezember  1888.