128  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

Die  Forderung  auf  Pachtkaution  gewährt
kein  Absonderungsrecht  aus  §  41  Ziffer  2  der  KO.
Der  klägerische  Antrag  auf  Anerkennung  eines  Pfand=  und
Absonderungsrechts  für  die  Forderung  von  10000  Mark
ist  abgewiesen  worden.

Diese  Forderung  ist  geltend  gemacht,  als  eine.  noch
rückständige,  vertragsmäßig  zugesagte  Kaution,  welche  in
baarem  Gelde  zu  leisten  gewesen  wäre.  Dieser  Forderung
kann  ein  Pfandrecht  auf  Grund  von  §  41  Ziffer  2  der
Konkursordnung  nicht  zuerkannt  werden.  Durch  diese
Gesetzesvorschrift  sollen  die  Ansprüche  besonders  geschützt
werden,  welche  bei  Vollziehung  eines  Pachtverhältnisses  auf
Seiten  des  Verpächters  zu  entstehen  pflegen.  Die  Kantion,
welche  vertragsmäßig  der  Pächter  dem  Verpächter  zu
stellen  hat,  erscheint  aber  nicht  als  ein  Anspruch  aus  dem
Pachtverhältniß  in  dem  ebenerwähnten  Sinne,  sondern
als  eine  zum  Voraus  gewährte  Deckung  für  eventuelle
Ausprüche  solcher  Art.  Sie  tritt  zu  dem  gesetzlichen  Absonderungsrechte,
  welches  der  §  41  Siffer  2  der  Konkursordnung
  dem  Verpächter  einräumt,  als  ein  weiteres  Sicherungsmittel
  hinzu  und  läßt  ihm  die  Wahl,  ob  er  sich  aus
jenem  oder  diesem,  oder  aus  beiden  in  der  dadurch  ermöglichten
  bevorzugten  Weise  bezahlt  machen  will.  Daraus
  aber  folgt,  daß  die  Forderung  auf  Leistung  einer
vertragsmäßigen  Pachtkaution,  weil  sie  nur  dazu  bestimmt
ist,  Ansprüche  aus  dem  Pachtverhältniß  in  verstärkter
Weise  zu  sichern,  nicht  selbst  als  eine  Forderung  aus
diesem  Verhältniß,  wie  §  41  a.  a.  O.  sie  voraussetzt,  bezeichnet
  werden  kann.  Dem  Kläger  ist  somit  das  Absonderungsrecht
  dieses  Paragraphen  mit  Recht  abgesprochen
  worden.  III.  S.  48/88.  Urtheil  vom  25.  Mai  1888.

Meakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  Müncher.
Verlag:  Falm  &amp;  Enle  (Carl  Ensle)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  und  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.