Neunter  Ergänzungsband.  M  9.

Dr.  S.  A.  Seuffert'=Blätter

  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Zur  bayerischen  Sub  Spatiomtordnung.  —  Mltthellungen  aus  der
·  Netchytspkcchunq  besRechsqckichts:Koaists-thaanundklnfechnsnsss
acc.

Zur  baherischen  Subhastationsordnung.

12.  Zu  Art.  8  ff.,  38,  47,  102,  103  und  §5  33  des
Hyp.-Ges.)).

Nach  8  33  des  Hypothekengesetzes  erstreckt  sich  das
Hypothekenrecht  zwar  auch  auf  die  nicht  bezogenen  Früchte
und  Erträgnisse,  also,  insoferne  das  Hypothekobjekt  vermiethet
  oder  verpachtet  ist,  auf  die  noch  nicht  bezogenen
Mieth=  und  Pachtzinse.  Allein  das  dingliche  Recht  des
Hypothekgläubigers  ist  in  Ansehung  jener  Accessionen
kein  selbständiges,  es  kann  vielmehr  nur  in  Verbindung
mit  dem  Angriffe  auf  die  Hauptsache  geltend  gemacht
werden.  Im  Anschlusse  hieran  bestimmt  die  bayer.  SO.
von  1879  in  Art.  8  bis  11,  38  und  110  (153),  daß  die
Beschlagnahme  einer  vermietheten  oder  verpachteten  Liegenschaft
  zugleich  die  Beschlagnahme  der  von  da  ab  anfallenden
  Mieth=  und  Pachtzinse  zu  Gunsten  nicht  nur  des
Beschlagnahmegläubigers,  sondern  auch  der  betheiligten
Hypothekgläubiger  involvirt.

Nach  diesen  Grundsätzen  entscheiden  sich  die  auftauchenden
  Fragen,  zunächst  die  Frage:

*)  Nr.  1  bis  41  vgl.  Erg.-Bd.  7  S.  209  ff.,  289  ff.,  Bd.  8
S.  337  ff.,  353  ff.  dleser  Blätter.

IX.  Ergänzungsband.