180  Zur  bayerischen  Subhastat  ionsordnung.

a)  ob  der  Hypothekgläubiger  einer  Pfändung  der
Einkünfte  des  Hypothekobjektes  widersprechen  oder
an  den  gepfändeten  Erträgnissen  Vorzugsrechte
geltend  machen  kann,

sodann  die  Frager

b)  wer  im  Falle  Konkurses  des  Hypothekobjektsbesitzers
  Anspruch  auf  die  Erträgnisse  des  belasteten
  Grundstücks  erheben  kann,

endlich  die  Frage:

e)  wem  die  Erträgnisse,  welche  in  einem  anhängig
gewesenen  S  sverfahren  angefallen  waren,
  nach  Aufhebung  der  Beschlagnahme  gehören.

Zu  a.  Diese  Frage,  welche  wir  hier  überhaupt  nur
der  Vollständigkeit  und  des  Zusammenhangs  wegen  berühren.,
  bedarf  keiner  weiteren  Erörterung:  sie  erledigt
sich  aus  obigen  Vorschriften,  und  es  waltet  daher  auch
in  der  Praxis  kein  Zweifel  darüber  mehr  ob,  daß  der
Hypothekgläubiger  weder  schlechthin  einer  Pfändung  der
Früchte  sich  widersetzen  noch  ohne  Weiteres  Vorrechte  an
den  gepfändeten  Erträgnissen  geltend  machen  kann.

(Vgl.  übrigens  hieher  S.  v.  E.  V  135,  821,  VI  416,
801,  VII  413;  Bl.  f.  RA.  Bd.  40  S.  47,  42  S.  22,  260,
279,  Bd.  43  S.  117,  Bd.  47  S.  292;  Regelsberger,
bayer.  Hyp.-R.  S.  346,  347;  Ortenau,  Komm.  2.  Aufl.
S.  43,  44  Anm.  3;  R.-E.  V  293).

Zu  b.  Die  Mieth=  und  Pachtzinse  einer  dem  Kridar
gehörigen  Liegenschaft  fallen  insolange  zur  Konkursmasse,
bis  dieselben,  sei  es  durch  Beschlagnahme  der  Liegenschaft
seitens  eines  Hypothekgläubigers  (Art.  169  der  SO.)
oder  durch  den  Versteigerungsantrag  des  Konkursverwalters
  (Art.  171  SO.)  zu  Gunsten  der  absonderungsberechtigten
  Gläubiger  verstrickt  werden  (Art.  8  ff.  S.  O.  mit
§  39  KO.;  Regelsber  ger  a.  a.  O.  S.  347)  *).

*)  Anders  ist  nach  preuß.  Rechte  zu  entscheiden,  da  dort
66  16  der  SO.  vom  13.  Jull  1883)  die  Beschlagnahme  des