Zur  bayerischen  Subhastatlonsordnung.  131

Zu  c.  Mit  der  Aufhebung  der  Beschlagnahme  fallen
deren  Wirkungen  rückwärts  hinweg.  Wie  die  Verfügungen
des  Schuldners  über  den  Beschl
(Art.  33  SO.),  vorbehaltlich  etwaiger  sonstiger  Anfechtungsrechte,
  wirksam  werden,  so  zessiren  auch  die  Wirkungen,
  welche  die  Beschlagnahme  in  Ansehung  des
schuldnerischen  Früchte=  und  Erträgnißbezugs  geäußert
hatte,  auf  den  Zeitpunkt  der  Beschlagnahme  zurück.  Der
Schuldner  tritt  also  in  die  volle  Nutznießung  des  Gutes
(soferne  nicht  etwa  Pfändungen  vorliegen,  Art.  10  SO.)
vom  Momente  der  Beschlagnahme  zurückgerechnet  wieder
ein.  Die  inzwischen  angefallenen  und  angesammelten
Erträgnisse  sind  ihm  folgerichtig  zurückzugewähren  und
ihm  —  falls  sic  bei  Gericht  hinterlegt  sind  oder  sich  in
den  Händen  eines  aufgestellten  Verwalters  befinden  —
hinauszugeben.  Gleichzeitig  hat  das  Gericht  den  Verwalter
  sowie  die  Miether  oder  Pächter  von  der  Beendigung
  der  Verwaltung  zu  benachrichtigen,  die  letzteren
davon  zu  verständigen,  daß  weitere  Zahlungen  oder
Reichungen  nicht  mehr  an  den  Verwalter,  sondern  an
den  sonst  zum  Empfange  Befugten  zu  richten  seien,  den
Verwalter  aber  zur  Rechnungslegung")  an  den  Schuldner

Grundstücks  eine  Beschlagnahme  der  Mieth=  und  Pachtschillinge
nicht  nach  sich  zieht  (ogl.  Urth.  des  RG.  vom  13.  März  1889,
Entsch.  Bd.  23  S.  54  ff.)

*)  Wenn  auch  im  Gesethe  von  einer  Rechnungsstellung  des
Verwalters  lediglich  in  Verbindung  mit  einem  Verthellungsverfahren
  die  Rede  ist  (Art.  102,  103  SO.),  so  begreift  sich  die
bezügliche  Verpflichtung  des  Verwalters  und  die  Obliegenheit  des
Gerichts,  den  Verwalter  hiezu  anzuhalten,  auch  ohne  ausdrückliche
gesezliche  Vorschrift.  Die  Pflicht  des  Verwalters  zur  Rechnungslegung
  ergibt  sich  aus  dem  materiellen  Civilrechte,  sie  besteht  daher
unabhängig  von  der  Prozeßordnung.  Da  aber  dlie  Rechnungsstellung
  aus  Anlaß  eines  Subhastationsverfahrens  und  innerhalb
desselben  stattzufinden  hat,  dle  Leltung  dieses  Verfahrens  aber
dem  Volltreckungsgerichte  zusteht  (Art.  47,  140  SO.),  so  ergibt

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