132  Zur  bayerischen  Subhastationsordnung.

anzuweisen,  sowic  den  letzteren  über  die  etwa  vom  Verwalter
  bereits  gestellte  Rechnung  zu  verständigen  (vgl.
Art.  47,  102,  103  mit  140,  156  SO.).  Erst  nach  Erfüllung
  dieser  Aufgaben  ist  die  Thätigkeit  des  Vollstreckungsgerichtes
  beendigt.

13.  Zu  Art.  108  Nr.  1  der  Subh.O.

Zufolge  der  obigen  Gesetzesstelle  sind  aus  der  Subhastationsmasse
  in  erster  Reihe  unter  Anderem  die  auf
die  beschlagnahmten  Objekte  treffenden  Brand=  und
Hagelversicherungsbeiträge  zu  berichtigen.  Es
ist  nun  in  der  Praxis  Zweifel  darüber  entstanden,  ob
unter  jenen  Beiträgen  lediglich  solche  zu  den  staatlichen
  Versicherungsanstalten  zu  verstehen  sind  oder  ob
auch  Privatvversicherungsanstalten  für  die  ihnen  geschuldeten
  Beiträge  gleicher  Art  das  Vorrecht  des  Art.  108
Ziff.  1  besitzen.  ·

Für  die  letztere  Auffassung  spricht  auscheinend
der  Umstand,  daß  die  Vorschrift  des  Art.  108  älter  ist
als  die  staatliche  Hagelversicherungsanstalt,  welche  erst
durch  das  Gesetz  vom  13.  Februar  1884  ins  Leben  gerufen
  wurde.  Diese  Thatsache  ist  jedoch  ohne  Gewicht.

Vorbild  der  fraglichen  Bestimmung,  welche  aus  der
CPO.  von  1869  übernommen  wurde  und  dem  dortigen
Art.  1092  Ziff.  2  (vgl.  übrigens  auch  Art.  997  und  1024
Ziff.  2)  entspricht,  ist  der  §  12  Ziff.  7  der  Prioritätsordnung
  vom  1.  Juni  1822.  Dortselbst  waren  in  die
erste  Klasse  der  Rangordnung  auch  die  Beiträge  zu  „der“
Brandversicherungsgesellschaft  verwiesen.  Unter

sich  hieraus  nothwendig  die  Verpflichtung  des  Gerichts,  die  Rechnungsablage
  des  Verwalters  herbeizuführen  und  die  Verbindlichkelt
  des  letzteren,  der  Verfügung  des  Gerichts  Folge  zu  leisten,
mag  dies  im  oben  unterstellten  Falle  schließlich  auch  im  Interesse
des  Schuldners  geschehen  und  demselben  nebenbei  eine  Klage  auf
Rechnungsstellung  gegen  den  Verwalter  zukommentogl.  Art.156  SO.).