Zur  bayerlschen  Subhastationsordnung.  133

der  letzteren  wurde  die  durch  Verordnung  vom  23.  Februar
  1811  geschaffene  staatliche  Anstalt  verstanden.
Den  Beiträgen  zu  Privatbrandversicherungsgesellschaften
—  soweit  für  dieselben  neben  dem  staatlichen  Institute
überhaupt  Raum  war  —  sollte  bemgemäß  irgend  ein
Vorzugsrecht  nicht  zustehen.  Eine  staatliche  oder  selbst
nur  staatlich  privilegirte  und  autorisirte  Hagelversicherungsanstalt
  gab  es  zur  Zeit  der  Erlassung  des  Prioritätsgesetzes
  noch  nicht.  Deshalb  ist  dort  von  Hagelversicherungsbeiträgen
  keine  Rede.

Auch  im  Entwurfe  zur  Prozeßordnung  von
1869  waren  in  den  einschlägigen  Stellen,  welche  den
späteren  Artikeln  997,  1024  und  1092  des  Gesetzes  entsprechen,
  nur  die  Brandversicherungsbeiträge  als  bevorrechtet
  angeführt,  und  es  sollten  hierunter  lediglich  die
zur  staatlichen,  inzwischen  durch  das  Gesetz  von  1852
neu  geordneten  und  verbesserten  Immobiliarbrandversicherungsanstalt
  geschuldeten  Beiträge')  begriffen  sein.
Der  k.  Ministerialkommissär  hat  bei  der  ersten  Lesung
des  Entwurfs  im  Gesetzgebungsausschusse  der  Kammer
der  Abgeordneten  ausdrücklich  betont,  daß  keine  Neuerung
vorliege,  sondern  daß  die  Posten,  welche  der  Entwurf
als  bevorzugte  bezeichne,  dies  bereits  nach  der  Prioritätsordnung
  gewesen  seien  (Verhdlg.  d.  K.  d.  Abg.  1866/7,
Beil.-Bd.  III,  Verhdlg.  des  Gesetzg.-Aussch.  3.  Abtheilung
S.  249,  250).  Die  betreffenden  Vorschriften  wurden  zunächst
  in  der  Fassung  des  Entwurfs  angenommen.  Erst
die  Subkommission  des  Gesetz  welcher
die  Ueberarbeitung  der  Ausschußbeschlüsseé  zum  V.  und
V.  Buche  der  Prozeßordnung  übertragen  war,  setzte
neben  die  Brand=  auch  die  Hagelversicherungsbeiträge
(a.  a.  O.  S.  406,  418).  Als  Veranlassung  für  diesen
Zusatz  wurde  in  den  Verhandlungen  nur  „die  Berück-*)

  Vgl.  nunmehr  Art.  76  des  Brandversicherungs-Ges.  von
1875.