134  Zur  bayerischen  Subhastationsordnung.

sichtigung  eines  von  Außen  kommenden  Wunsches“  angegeben
  (vgl.  die  Mittheilung  des  Ausschußvorstandes
a.  a.  O.  S.  477,  496).  Mit  diesem  Zusatze  wurden  die
betreffenden  Artikel  demnächst  sowohl  von  den  Gesetzgebungsausschüssen
  als  dem  Plenum  beider  Kammern
ohne  weitere  Erörterung  und  ohne  Erinnerung  seitens
der  Regierung  angenommen  und  dem  Gesetze  einverleibt
und  gingen  sodann  in  den  Entwurf  sowie  in  das  Gesetz
von  1879  über.  Man  wird  trotz  der  mageren  Ausbeute,
'welche  die  Gesetzesmaterialien  nach  dem  Vorbemerkten  bieten,
gleichwohl  im  Verständnisse  und  in  der  richtigen  Deutung
der  Erwägungen,  welche  die  Gesetzgebungsfaktoren  zur
Beifügung  und  Genehmigung  obigen  Zusatzes  leiteten,
nicht  irren  können,  wenn  man  sich  die  Veränderung  vergegenwärtigt,
  welche  seit  dem  Erlasse  der  Prioritätsordnung
  im  Hagelversicherungswesen  eingetreten  war.  Auf
Grund  des  Gesetzes  vom  28.  Dezember  1831,  die  Privatvereinc
  zur  Versicherung  der  Feldfrüchte  gegen  Wetterund
  insbesondere  Hagelschäden  betr.  (Gesetzbl.  S.  238),
waren  Provinzialhagelversicherungsvereine
entstanden,  welche  zwar  nicht  vom  Staate,  aber  unter
dessen  Autorität  betrieben,  allerhöchst  genehmigt  und  mit
den  in  jenem  Gesetze  aufgeführten  Privilegien  versehen
waren.  Hienach  genossen  die  bezeichneten  Vereine  für
ihre  Forderungen  an  die  Mitglieder  hinsichtlich  der  Beiträge
  im  Konkurse  der  Gläubiger  den  Vorzug  der  Einstellung
  unmittelbar  nach  den  Brandversicherungsbeiträgen
(Art.  II  des  Ges.)  und  überdies  bestimmten  die  nach  der
Ermächtigung  in  Art.  I  des  Ges.  allerhöchst  bestätigten
Statuten  der  Vereine,  daß  bei  Besitzveränderungen  der
neue  Besitzer  in  alle  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des
Vorbesitzers  von  selbst  eintrete.

(Schluß  folgt.)