Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.  135

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts.

Koulstursordnung  und  Anfechtungsgesetz.

Verantwortlichkeit  der  Mitglieder  des
Gläubigerausschusses  gegenüber  dem  Konkursverwalter.
  Solidarhaft  derselben.  Das
Landgericht  hat  die  Klage  des  Konkursverwalters  auf
Schadensersatz  wegen  Unterlassung  der  Kontrolpflichten
gegenüber  dem  früheren  Konkursverwalter  abgewiesen,
weil  der  Gläubigerausschuß  nur  seinen  Mandanten,  den
Gläubigern,  nicht  aber  dem  Konkursverwalter  für  die
innerhalb  seines  Wirkungskreises  zu  übende  Sorgfalt
verantwortlich  sei.  Diese  Rechtsonsicht  ist  vom  Berufungsurtheil
  in  überzeugender  Weise  widerlegt  worden;
es  ist  den  Revisionsklägern  nicht  gelungen,  darzuthun,
daß  die  Auffassung  des  Landgerichts  der  des  Berufungsgerichts
  vorzuziehen  sei.  Wenn  ein  Gläubigerausschuß
bestellt  ist,  so  bildet  derselbe  kraft  der  ihm  vom  Gesetz
übertragenen  Funktionen  (Konkursordnung  88  76,  78,
85,  92,  113,  118,  120—123,  125,  147,  163—167,  170)
ein  Organ  der  Konkursverwaltung,  und  zwar  trifft  dies
ebenso  für  den  von  der  Gläubigerversammlung  gewählten
wie  für  den  vom  Richter  ernannten  Gläubigerausschuß
zu.  Die  vom  ersten  Urtheil  in  Bezug  genommene,  nicht
sehr  klare  Aeußerung  der  Motive  zur  Konkursordnung,
die  den  Gläubigerausschuß  bezeichnet  als  „ein  Vertretungsorgan
  der  Glänbiger,  durch  freie  Willensbestimmung  begründet
  und  begrenzt,  nicht  einem  öffentlichen  Amts-,
sondern  einem  Mandatsverhältniß  vergleichbar“  (Hahn,
Materialien  zur  Konkursordnung  Seite  284),  fällt  dem
Inhalt  der  gesetzlichen  Bestimmungen  gegenüber  nicht
ins  Gewicht.  Die  rechtliche  Stellung  des  Konkursverwalters
  nach  der  deutschen  Konkursordnung  ist  bekanntlich
  streitig  (vergl.  neuerdings  L.  Seuffert,  Zur  Geschichte
  und  Dogmatik  des  deutschen  Konkursrechts.  Erste