136  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

Abtheilung  S.  71  ff.);  darüber  herrscht  aber  kein  Streit,
daß  derselbe  befugt  ist,  alles  dasjenige  zu  thun,  was
zur  Wahrung  der  Aktivmasse  erforderlich  ist.  Hieraus
ergibt  sich  seine  Befugniß,  die  Mitglieder  des  Gläubigerausschusses
  zur  Verantwortung  zu  ziehen,  wenn  die
Masse  durch  ihre  Sorglosigkeit  geschädigt  worden  ist.
In  der  Literatur  besteht  auch  mit  alleiniger  Ausnahme
von  Sarwey  Einstimmigkeit  darüber,  daß  die  Verantwortlichkeit
  des  Gläubigerausschusses  auf  Grund  von
§  81  der  Konkursordnung  vom  Konkursverwalter  geltend
zu  machen  ist.  Vgl.  die  Kommentare  von  v.  Völdern--dorff,
  v.  Wilmowski,  Willenbücher  zum  §  81
a.  a.  O.

War  demnach  der  Konkursverwalter  im  vorliegenden
Fall  zur  Klageerhebung  befugt,  so  kann  seine  Legitimation
  von  den  Beklagten  nicht  deswegen  bemängelt  werden,
  weil  ihm  der  jetzige  Gläubigerausschuß  die  nach  §  121
Ziff.  2  der  Konkursordnung  zur  Anstellung  von  Klagen
erforderliche  Genehmigung  nicht  ertheilt  habe.  In  dieser
Beziehung  greift,  wie  beide  Instanzurtheile  übereinstimmend
  ausführen,  die  Bestimmung  des  8  124
a.  a.  O.  durch.

Die  solidarische  Haftung  der  Beklagteu  ergibt  sich
daraus,  daß  die  Verpflichtung  zur  Kontrolirung  des  Verwalters
  jedem  von  ihnen  in  vollem  Umfang  oblag,  daß
mithin  auch  jeder  der  Beklagten  für  die  durch  die  versäumte
  Kontrole  herbeigeführte  Schädigung  der  Konkursmasse
  ungetheilt  aufzukommen  hat.  Diese  Schädigung  ist
jedem  der  Beklagten  als  eine  Folge  seines  eigenen  Versehens
  zuzurechnen.  Vgl.  Allgemeines  Landrecht  Theil  1
Titel  13  8  201;  Titel  6  §  31.  I  Sen  362/87.  Urtheil
vom  21.  Januar  1888.

Anufechtung  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit
  nach  §3  Ziff.  1  des  Ansecht.-Ges.  von  18797).
5)  S.  Bl.  f.  R#.  Erg.-Bo.  V  S.  401.