Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  137

Das  Urtheil  des  dritten  Civilsenats  vom  14.  Februar  1882
(Entscheidungen  Bd.  VI  S.  45),  auf  dessen  Inhalt  das
Berufungsgericht  sich  bezieht,  bedarf  insofern  einer  Richtigstellung,
  als  zugegeben  werden  kann,  daß  auch  die  Erfüllung
  einer  Verbindlichkeit  nicht  grundsätzlich  der
Möglichkeit  einer  Anfechtung  auf  Grund  des  §  3  Ziff.  1
des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1879  entzogen  ist,  daß  vielmehr
  auch  die  Leistung  auf  eine  wirklich  bestehende  Schuld
unter  besonderen  Umständen,  und  insbesondere,  wenn  sie,
wie  es  in  den  Motiven  heißt  (S.  131),  von  einer  ausdrücklichen
  oder  stillschweigenden  frandulösen  Uebereinkunft
begleitet  ist,  der  Anfechtung  unterliegen  kann,  wie  dies
auch  bereits  in  einem  späteren  Urtheil  dieses  Senats
vom  10.  Mai  1887  in  Sachen  Scheuer  gegen  Hein  III  22/87
(vergl.  Bolze,  Praxis  des  Reichsgerichts  Bd.  IV  Nr.  375)
anerkannt  worden  ist.  Dagegen  ist  daran  festzuhalten,
daß  regelmäßig  die  Zahlung  einer  fälligen  Schuld
bezw.  die  Erfüllung  einer  bestehenden  Verbindlichkeit
außerhalb  des  Konkurses  und  abgesehen  von  den  Fällen
des  §  23  der  Konkursordnung  der  Anfechtung  nicht  unterliegt,
  und  daß  insbesondere  das  bloße  Bewußtsein  des
Schuldners  davon,  daß  seinen  übrigen  Gläubigern  durch
die  Zahlung  Exekutionsobjekte  entzogen  und  sie  dadurch
geschädigt  werden,  nicht  ausreicht,  die  Aufechtungsklage
zu  begründen,  wenn  der  Gläubiger  nur  dasjenige  erhält,
was  er  zu  der  Zeit  und  in  der  Art  zu  fordern  ein  Recht
hatte.  Etwas  anderes  ist  auch  in  den  vom  Vertreter  der
Revisionsklägerin  allegirten  Urtheilen  anderer  Senate
des  Reichsgerichts  nicht  ausgesprochen.  Wollte  man
weiter  gehen  und  in  jeder  mit  dem  oben  bezeichneten  Bewußtsein
  erfolgten  Erfüllung  einer  geschuldeten  Verbindlichkeit
  eine  fraudulöse  Absicht  im  Sinne  des  8  3  Ziff.  1
des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1879  erblicken,  so  würde  man
zu  der  unannehmbaren  Konsequenz  gelangen,  daß  der
Anfechtungskläger  im  Wege  Rechtens  dasjenige  erhält,
worauf  der  Anfechtungsbeklagte  ein  wohlbegründetes  Recht