138  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

hatte,  ungeachtet  jenem  kein  besseres  Recht  auf  Befriedigung
  zusteht  als  diesem.  Auch  würde  der  Anfechtungsbeklagte
  außerhalb  des  Konkurses  nicht  einmal
in  Konkurrenz  mit  dem  Anfechtungskläger  einen  verhältnißmäßigen
  Antheil  an  der  herauszugebenden  Leistung
erlangen,  da  der  dies  bezweckende  §  7  Absatz  2  des  Entwurfs
  nicht  in  das  Gesetz  vom  21.  Juli  1879  (vergl.  8  8)
aufgenommen  worden  ist.

Geht  man  von  diesen  Sätzen  bei  der  Beurtheilung
des  vorliegenden  Rechtsstreits  aus,  so  erscheint  es  allerdings
  rechtsirrthümlich,  wenn  das  Berufungsgericht
grundsätzlich  die  Möglichkeit  einer  erfolgreichen  Anfechtung
  der  Erfüllung  einer  fälligen  Verbindlichkeit  verneint.
  Das  Urtheil  war  aber  aufrecht  zu  erhalten,  weil
nach  den  vorliegenden  Feststellungen  des  Berufungsgerichts
die  Anfechtungsklage  für  unbegründet  erachtet  werden
muß.  Das  Berufungsgericht  stellt  fest:

1)  Daß  die  Beklagte  gegen  ihren  Vater  eine  durch
gLesetzliche  Hypothek  gesicherte  Forderung  von
2100  Mk.  gehabt  und  .

2)  daß  sie  nach  dem  zur  Anwendung  kommenden
Partikularrecht  das  Recht  gehabt  habe,  ein
Pfandrecht  auf  die  Immobilien  des  Vaters  eintragen
  zu  lassen.

Andererseits  wird  von  der  Klägerin  zur  Anfechtung
des  eingetragenen  Pfandrechts  nur  geltend  gemacht,  daß
Vater  und  Tochter  zur  Zeit  der  Eintragung  der  Hypothek
gewußt  hätten,  daß  jene  nicht  im  Stande  sei,  die  Klägerin
zu  befriedigen,  und  daß,  wenn  die  angefochtene  Hypothek
bestehen  bleibe,  die  Klägerin  keine  Befriedigung  erlangen
könne.

Dies  reicht  aber  zur  Begründung  der  Klage  nicht
aus.  Außerhalb  des  Konkurses  hat  kein  Gläubiger  das
Recht,  von  dem  anderen  zu  verlangen,  daß  dieser  von
seinem  erzwingbaren  Recht,  seine  Forderung  durch
eine  Hypothekbestellung  zu  sichern,  keinen  Gebrauch  mache,