140  Reichsgerichtliche  Enischeidungen.

bevor  er  einen  vollstreckbaren  Schuldtitel  erlangt  hatte,
den  Anfechtungsbeklagten  von  der  Absicht,  das  Rechtsgeschäft
  anzufechten,  in  Kenntniß  setzt,  so  wird  nach  §  4
die  im  §  3  Ziff.  2  gedachte  Frist  von  dem  Zeitpunkt  der
Zustellung  zurückgerechnet,  sofern  der  Anfechtungsanspruch
bis  zum  Ablaufe  von  zwei  Jahren  seit  diesem  Zeitpunkte
rechtshängig  geworden  ist.  Die  Absicht  des  Gesetzes
geht  einerseits  dahin,  den  Anfechtungsanspruch  des  Glänbigers,
  welcher  in  der  kurzen  Frist  von  einem  Jahre  noch
keinen  vollstreckbaren  Schuldtitel  hat  erlangen  können,
nicht  zu  vereiteln.  Andererseits  sollte  der  Anfechtungsbeklagte
  gesichert  werden,  daß  der  vom  Gläubiger  prätendirte
  Anspruch  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  prozessnalisch
  geltend  gemacht  werde  (Motive  zum  Anfechtungsgesetz
  Seite  20).  Diesem  Zwecke  des  Gesetzes
wird  aber  ebensowohl  genügt,  wenn  der  Gläubiger  auf
die  gegen  ihn  erhobene  Klage  sich  durch  die  Einrede  der
Anfechtung  (oder  durch  Widerklage)  vertheidigt,  als  wenn
er  selbst  die  Anfechtungsklage  anstellt.  In  beiden  Fällen
muß  eine  Entscheidung  des  Richters  über  den  Anfechtungs--anspruch
  erfolgen.  Es  läßt  sich  nicht  denken,  daß  der
Geseßgeber  den  Anfechtungsgläubiger  hat  zwingen  wollen,
einen  vom  Anfechtungsbeklagten  gegen  ihn  eingeklagten  Anspruch
  zuzugestehen,  und  gleichzeitig,  um  dem  §  1  a.  a.  O.
zu  genügen,  eine  besondere  Klage  auf  Ungültigkeit  desselben
  Anspruchs  anzustellen.  Das  Reichsgericht  hat  sich
deshalb  der  Ansicht  derjenigen  Rechtslehrer  angeschlossen,
welche  die  Geltendmachung  des  Anfechtungsanspruchs  durch
Einrede  als  der  Vorschrift  des  §  4  a.  a.  O.  entsprechend
erachten.  (Vgl.  Jaeckel,  Anfechtungsgesetz  Seite  130
Note  7  und  die  dortigen  Citate.)  V.  Sen.  39/88.  Urtheil
vom  21.  April  1888.

5  8  Anfecht.-Ges.  hindert  den  Empfänger
(Anfechtungsbeklagten)  nicht,  ein  ihm  vor  dem
ange  fochtenen  Rechtsgeschäft  an  der  zurück-