Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  141

zugewährenden  Sache  erworbenes  Pfandrecht
gegen  den  Anfechtungskläger  geltend  zu
machen.  Dem  Berufungsrichter  ist  darin  beizustimmen,
daß  in  Folge  der  durchgeführten  Einrede  der  Fraudulosität
  die  Rechtswirkungen  der  Anfechtung  nur  zwischen
dem  Anfechtungsbeklagten,  nicht  auch  zwischen  den  Koutrahenten
  des  angefochtenen  Vertrages  eintreten.  Dieselben
  bestehen  nach  §  7  des  Anfechtungsgesetzes  darin,
daß  der  Gläubiger  (Anfechtungskläger),  soweit  es  behufs
seiner  Befriedigung  erforderlich  ist,  beanspruchen  kann,
daß  das  durch  anfechtbare  Handlung  aus  dem  Vermögen
des  Schuldners  Weggegebene  als  noch  zu  demselben  gehörig
  von  dem  Empfänger  (Anfechtungsbeklagten)  zurückgewährt
  werde.  Es  soll  also  nach  der  Intention  des
Gesetzes  das  durch  die  angefochtene  Handlung  hervorgerufene
  Hinderniß  der  Zwangsvollstreckung  in  das  Vermögen
  des  Schuldners  beseitigt  und  der  Gläubiger  in
den  Stand  gesetzt  werden,  sein  Recht  gegen  den  Schuldner
so  zu  verfolgen,  wie  er  vor  Abschluß  des  Veräußerungsgeschäfts
  und  ohne  dasselbe  dazu  befugt  war.  Weiter
geht  aber  das  Recht  des  Anfechtungsklägers  nicht.  Er
kann  nicht  gleichzeitig  geltend  machen,  der  Vertrag  bestehe
  für  ihn  nicht,  aber  die  Gegner  seien  zu  seinen
Gunsten  ihrem  Mitkontrahenten  gegenüber  daran  gebunden.
  Er  würde  damit  seinen  Anspruch  auf  einen  für
ihn  nicht  existirenden  Rechtsakt  stützen.

Es  kann  ferner  kein  Zweifel  darüber  obwalten,  daß,
wie  schon  bemerkt,  das  Anfechtungsgesetz,  wenn  man
zunächst  den  §  7  desselben  allein  berücksichtigt,  nur  die
Widerherstellung  des  früheren  Rechtszustandes  zu  Gunsten
des  Anfechtungsklägers  anordnet,  nicht  aber  diesem  neue
Befriedigungsobjekte  beschaffen,  oder  die  an  den  früher
vorhandenen  Objekten  bestehenden  und  ihm  vorgehenden
Rechte  zu  seinem  Vortheil  beseitigen  will.  Nähme  man
letzteres  an,  so  würde  in  vielen  Fällen  die  Durchführung
der  Anfechtung  nicht  ein  dem  Anfechtungskläger  zugefügtes
  Unrecht  wegräumen,  sondern  ihn  geradezu  be-