142  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

reichern.  (Vgl.  das  Beispiel  bei  Cosack,  Anfechtungsrecht
  Seite  271.)  Nach  Ansicht  des  Reichsgerichts  ist
ein  derartiger  Erfolg  nicht  beabsichtigt  worden,  sondern
die  in  Folge  der  durchgeführten  Anfechtung  eintretende
rechtliche  Fiktion  geht  nach  §  7  des  Anfechtungsgesetzes
nur  dahin,  daß  zu  Gunsten  des  Anfechtungsklägers  das
Eigenthum  des  Schuldners  so,  wie  es  vor  der  Anfechtung
  bestand,  wieder  auflebt  und  nicht,  daß  die  weggegebene,
  mit  Pfandrechten  behaftete  Sache  sich  jetzt  als
pfandfrei  im  Vermögen  des  Schuldners  befinde.

Faßt  man  das  Gesetz  in  diesem  Sinne  auf,  so  kommt
weiter  das  in  Folge  der  durchgeführten  Anfechtung
zwischen  den  Vertragsparteien  L.  und  R.  eintretende
Rechtsverhältniß  in  Frage.  Die  im  Dezember  1882  bethätigten
  Rechtsgeschäfte  gestatten  eine  verschiedene  Beurtheilung.
  Es  kann  beabsichtigt  sein,  daß  L.  die  Sachen
von  R.  kaufen  und  den  Kaufpreis  auf  die  Schuld  des
letzteren  verrechnen  sollte.  Es  kann  aber  auch  die  Absicht
  der  Kontrahenten  dahin  gegangen  sein,  daß  L.  statt
des  eigentlich  ihm  geschuldeten  Gegenstandes  einen  anderen
  Gegenstand  zur  Erfüllung  der  Verbindlichkeit  des
R.  erhalten  sollte.  Wäre  letzteres  anzunehmen,  so  würde
das  Rechtsgeschäft  als  Hingabe  an  Zahlungsstatt  aufzufassen
  sein.  Das  frühere  Reichs-Oberhandelsgericht  hat
bei  einer  Reihe  von  Fällen,  in  welchen  der  Schuldner
(oder  Gemeinschuldner)  einzelnen  Gläubigern  andere  als
die  vertragsmäßig  geschuldeten  Gegenstände  zur  Befriedigung
  gegeben  hatte,  den  Vertrag  als  datio  in  solutum,
nicht  als  Kauf  behandelt  und  in  Anwendung  der  für
ersteres  Rechtsinstitut  geltenden  Vorschriften  entschieden,
daß  nach  der  Aufechtung  der  datio  in  solutum  die  Forderung,
  welche  durch  dieses  Rechtsgeschäft  getilgt  werden
sollte,  wieder  auflebt.  (Vgl.  Entscheidungen  des  Reichs-Oberhandelsgerichts
  Band  XV  Seite  156,  Band  XVII
Seite  324,  Band  XX  Seite  38.)  Das  Reichsgericht  ist
dieser  Ansicht  für  den  vorliegenden  Rechtsstreit  beigetreten
und  hat  angenommen,  daß  die  Forderungen  des  L.  an