Reichsgerlchtliche  Entscheldungen.  143

R.,  soweit  sie  durch  Hingabe  an  Zahlungsstatt  der  fl
den  Anfechtungskläger  gepfändeten  Sachen  getilgt  werden
sollten,  wieder  in  Kraft  getreten  sind.  Hieraus  ergibt
sich  aber  die  weitere  rechtliche  Konsequenz,  daß  auch
das  frühere  Pfandrecht  des  L.  an  den  Sachen  als  wieder
aufgelebt  angesehen  werden  muß.  Für  das  gemeine  Recht
hat  das  Reichsgericht  diesen  Rechtssatz  in  dem  Urtheil
vom  12.  Februar  1881  (Entscheidungen  Band  III  Seite
208)  näher  begründet.  Für  das  Preußische  Recht  sagen
Förster-Eccius  (Theorie  2c.  5.  Aufl.  I  S.  782)  zutreffend:
  „Wird  eine  Zahlung  mit  Erfolg  angefochten,
so  reviviscirt  die  Forderung  und  mit  derselben  auch  die
accessorisch  damit  verbundenen  Ansprüche,  Bürgschaft  und
Pfand."“

Hienach  muß  davon  ausgegangen  werden,  daß  zufolge
  §  7  des  Anfechtungsgesetzes  der  Anspruch  der
Kläger  auf  Befriedigung  aus  den  behufs  der  Zwangsvollstreckung
  zurückzugewährenden  Sachen  nach  Maßgabe
des  ihnen  an  denselben  zustehenden  Pfandrechts  begründet
ist,  und  es  fragt  sich  nur,  ob  diese  Rechtsgrundsätze  durch
8  8  des  Gesetzes  eine  Aenderung  erleiden.  Derselbe  bestimmt:


Wegen  Erstattung  einer  Gegenleistung  oder
im  Falle  einer  anfechtbaren  Leistung  wegen  seiner
Forderung  kann  der  Empfänger  sich  nur  an  den
Schuldner  halten.

Die  in  diesem  Gesetze  erwähnte  erste  Alternative  —
Erstattung  einer  Gegenleistung  —  liegt  hier  nach  dem
oben  über  die  rechtliche  Natur  des  im  Dezember  1882
bethätigten  Rechtsgeschäfts  nicht  vor.  Bei  der  zweiten
Alternative  —  bei  einer  anfechtbaren  Leistung,  d.  h.
einem  Erfüllungsgeschäft  —  verweist  das  Gesetz  den
Empfänger  (d  h.  den  Anfechtungsbeklagten)  wegen  seiner
(wiederauflebenden)  Forderung  nur  an  den  Schuldner.
Der  erste  Richter  begründet  aus  den  Motiven  und  der
Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes  seine  Ansicht,  daß  durch
diese  Vorschrift  der  Empfänger,  gewissermaßen  zur  Strafe