144  Relchsgerichtliche  Entscheibungen.

für  seine  fraus,  verhindert  werde,  jedes  ihm  vor  der  Anfechtung
  an  der  zurückzugewährenden  Sache  zustehende
Recht  geltend  zu  machen.  Das  Reichsgericht  hat  bereits
wiederholt  ausgesprochen,  daß  den  Motiven  und  den
Verhandlungen  bei  der  Berathung  von  Gesetzen  nur  dann
entscheidende  Bedentung  beigelegt  werden  kann,  wenn  den
dabei  zu  Tage  getretenen  Intentionen  im  Gesetze  selbst
erkennbarer  Ausdruck  verliehen  ist.  Das  hätte  um  so
deutlicher  geschehen  müssen,  wenn  die  Absicht  des  Gesetzgebers
  dahin  gegangen  wäre,  im  §  8  eine  schroffe  Abweichung
  von  den  im  8  7  sanktionirten  Grundsäten  anzuordnen.
  Für  eine  solche  Absicht  fehlt  es  jedoch  an
einem  genügenden  Anhalt  im  Wortlaut  des  Gesetzes.
Es  läßt  sich  nicht  verkennen,  daß  durch  §  8  jedes  Recht
des  Empfängers,  die  Sache  wegen  Gegenansprüchen  an
den  Schuldner  zurückzuhalten,  also  z.  B.  ein  Retentionsrecht
  an  derselben  auszuüben,  dem  Anfechtungskläger
gegenüber  beseitigt  ist.  Die  Worte:  „nur  an  den  Schuldner“
  haben  den  Sinn,  daß  der  Empfänger  die  Befriedigung
  wegen  seiner  Ansprüche  an  den  Schuldner  nur  aus
dessen  Vermögen  suchen  darf,  aber  aus  diesem  mit  allen
ihm  gegen  den  Schuldner  und  dessen  Vermögen  zustehenden
  Rechten.  Ist  der  Empfänger  also  nach  dem  das
ganze  Anfechtungsgesetz  beherrschenden,  und  im  §  7  zum
Ausdruck  gebrachten  Grundsatz  nur  verpflichtet,  die  Sache
so,  wie  sie  sich  vor  der  Anfechtung  im  Vermögen  des
Schuldners  befand,  behufs  der  Zwangsvollstreckung
zurückzugewähren,  und  stand  ihm  dem  Schuldner  gegenüber
  ein  Pfandrecht  an  der  Sache  zu,  so  schließt  der  §  8
nicht  aus,  daß  er  dieses  Recht  wie  gegen  Schuldner  so
auch  gegen  den  Anfechtungskläger  geltend  machen  kann.
V.  Sen.  332/87.  Urtheil  vom  7.  April  1888.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Standinger  in  München.
Verlag:  Nalm  &amp;  Ense  (Carl  Enlte)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.