Neunter  Ergänzungsband.  M.  10.
Dr.  J.  A.  Seuffert'-Blätter

  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  bayeris  Subhastatlonsord  —  Mltthellungen
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Zur  bayerischen  Subhastationsordnung.

(Schluß.)

Unter  diesen  Umständen  begreift  sich,  daß  der  Gesetzgebungsausschuß,
  nachdem  er  darauf  hingewiesen  worden
war,  bei  den  ganz  gleichen  Verhältnissen  die  Hagelversicherungsbeiträge
  der  privilegirten  Vereine
neben  die  Beiträge  der  staatlichen  Brandversicherungsanstalt
  gesetzt  hat.  Daß  der  Gesetzgeber  aber
nicht  weiter  gehen  wollte,  als  die  Analogie  und  bezw.
Gleichheit  der  Verhältnisse  mit  den  Brandversicherungsbeiträgen
  führt,  ergibt  sich  aus  der  oben  dargelegten
Geschichte  der  betreffenden  Gesetzesstelle,  wie  aus  dem
Wortlaute  und  der  Intention  der  letzteren.

Nach  der  Absicht  des  Gesetzgebers,  wie  solche  aus
der  Fassung  der  Gesetzesbestimmung  und  bei  Vergleichung
der  aufgezählten  Ansprüche  und  Reichungen  unverkennbar
sich  ergibt,  sollten  lediglich  jene  Forderungen,  welche  in
einem  direkten  dinglichen  Zusammenhange  mit  dem  betreffenden
  Immobile  sich  befinden  und  welchen  gleichzeitig
  mit  Rücksicht  auf  ihren  Gegenstand  und  auf  den
Gläubiger  ein  öffentliches  Interesse  zur  Seite  steht,  ein
Vorrecht  auf  die  Immobiliarmasse  vor  den  Hypothekgläubigern
  erhalten.  Dies  ist  wiederholt  gelegentlich  der
Berathung  der  Novelle  zur  Subh.O.  allerseits  anerkannt

IX  Ergänzungsband.