146  Zur  bayerischen  Subhastationsordnung.

worden,  als  Versuche  gemacht  wurden,  persönliche,  wenn
auch  in  irgend  welcher  entfernten  Beziehung  zum  Subhastationsobjekte
  stehenden  Forderungen,  wie  Liedlöhnen,
das  Vorzugsrecht  des  Art.  108  Ziff.  1  zu  erringen  (vgl.
Verhandlg.  d.  K.  d.  Abg.  1886,  Beil.-Bd.  X  S.  282;
Sten.  Ber.  S.  276,  277,  280).  Jene  Voraussetzung  trifft
nun  für  die  staatliche  Immobiliar-Brandversicherung  auf
Grund  des  Brandversicherungsgesetzes  (nun  vom  3.  April
1875)7)  sowie  für  die  Hagelversicherungsvereine,  welche
auf  dem  Gesetze  vom  28.  Dezember  1831  beruhen  ),
und  für  die  durch  das  Gesetz  vom  13.  Februar  1884  ***)  geschaffene,
  staatlich  geleitete  Hagelversicherungsanstalt  zu.
Dagegen  stellen  sich  Beitragsforderungen  anderer  Brandversicherungsanstalten
  und  anderer  Hagelversicherungsvereine
  als  rein  persönliche  Ansprüche  gegen  den  Versicherten
  zu  Gunsten  des  Versichernden  dar.  Die  aus
solchen  Versicherungen  entfließenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  sind  mithin  nicht  solche  desjenigen  Immobiles,
auf  welches  sich  die  Versicherung  bezieht,  nicht  solche  jeden
Besitzers.  Hieraus  ergibt  sich,  daß  die  Beiträge  der
gewöhnlichen  Privatversicherungsinstitute  nicht  unter  die
Kategorie  derjenigen  Ansprüche,  welche  „auf  die  beschlagnahmten
  Gegenstände  treffen“,  und  also  auch  nicht  unter
Art.  108  Ziff.  1  der  Subh.O.  fallen.

14.  Die  Staatskasse  ist  zur  Auslegung  der
Kosten  einer  Verwaltung  in  der  Immobiliarvollstreckung
  nicht  verpflichtet.

Nach  Art.  150  und  107  der  bayer.  Subh.O.  sind
die  Kosten  der  Zwangsverwaltung  beziehungsweise  die

*)  Val.  Art.  76  des  Ges.  4
*“)  Ans  dem  Hagelversicherungsvereine  für  den  Isarkreis,
welcher  selne  Thätigleit  allmälich  über  ganz  Bayern  erstreckte,  ist
der  „Hagelversicherungsverein  für  das  Königreich  Bayern“  geworden.
  über  dessen  Anschluß  an  die  staatliche  Anstalt  dermalen  Unterhandlungen
  schweben.
ve  )  Art.  4  des  Ges.