Zur  bayerlschen  Subhastatlonsordnung.  147

Kosten  der  während  des  Subhastationsverfahrens  geführten
  Verwaltung  und  namentlich  auch  die  Belohnung
und  die  Auslagen  des  Verwalters  (Art.  134  Nr.  4  der
Subh.O.)  vom  Bestande  der  Masse  in  Abzug  zu  bringen.

Diese  Vorschrift  geht  von  der  Voraussetzung  aus,
daß  eine  Masse  vorhanden  ist  und  führt  zu  keinem  Anstande,
  soferne  dies  in  zureichender  Weise  der  Fall  ist.
Dagegen  enthält  das  Gesetz  keine  Bestimmung  darüber,
gegen  wen  der  Verwalter  seinen  Anspruch  auf  Belohnung
und  auf  Rückvergütung  seiner  Auslagen  überhaupt  und
insbesondere  dann  hat,  wenn  Insuffizienz  der  Masse  vorliegt
  oder  wenn  das  Verfahren  beendigt  wird,  ehe  Einnahmen
  aus  dem  verwalteten  Gute  erzielt  werden  konnten.

Es  kann  nun  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen
keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  derjenige  für  die  Kosten
der  Verwaltung  zu  haften  hat,  welcher  dieselbe  beantragt
und  veranlaßt  hat  (vgl.  §  89  ff.des  GKG.).

Allerdings  wird  dem  Verwalter  mit  dieser  Haftungsverbindlichkeit
  wenig  gedient  sein,  wenn  der  betreibende
Gläubiger  vermögenslos  oder  zahlungsunlustig  ist.  Es
erhebt  sich  daher  hier  die  Frage,  ob  nicht  etwa  der
Verwalter  in  obiger  Richtung  auch  einen  Anspruch
an  die  Staatskasse  hat,  wie  solcher  z.  B.  dem  Zeugen
oder  Sachverständigen  im  Prozesse  zusteht.  Allein  diese
Frage  ist  zu  verneinen.

In  §  79  des  Gerichtskostengesetzes,  welcher  nach  Art.  7
des  bayer.  Geb.-Ges.  (vgl.  auch  Art.  20,  21  dess.  Ges.)
auch  für  die  Immobiliarvollstreckung  in  Bayern  Maß
gibt,  sind  die  vorkommenden  Gerichtsauslagen  erschöpfend
aufgeführt.  Auslagen  für  Belohnung  eines  Verwalters
sind  unter  denselben  nicht  eingereiht.  Man  kann  den
Verwalter  nicht  etwa,  wie  dies  Eccius  in  Gruchot's
Beiträgen  Bd.  XXXIII  S.  744,  XXXIV  S.  152  hinsichtlich
  des  Konkursverwalters  aunehmen  will,  unter  die
Bestimmung  in  Nr.  5  des  §  79  bringen.  Denn  es  heißt
dem  Begriffe  eines  „Beamten“,  dessen  Bedeutung  aus

*