148  Zur  bayerischen  Subhastationsordnung.

der  Zusammenstellung  mit  „Behörde“  klar  hervorgeht,
Gewalt  anthun,  wenn  man  den  Verwalter,  mag  er  in
einem  Vollstreckungs=  oder  in  einem  Konkursverfahren
aufgestellt  sein,  als  solchen  bezeichnen  will.  Eine  amtliche
  Eigenschaft  erlangt  der  Verwalter  um  deswillen
allein  nicht,  weil  er  von  einem  Gerichte,  also  einer  Behörde
  verpflichtet  und  autorisirt  ist,  und  es  ist  ein  Irrthum
  anzunehmen,  daß  jeder  der  seitens  eines  „Organs
staatlicher  Verwaltung“  zu  irgend  einer  Thätigkeit  innerhalb
  eines  Verfahrens  berufen  wird,  dadurch  selbst  zum
„Organ  staatlicher  Verwaltung“  würde').  Konsequenterweise
  müßte  man  von  diesem  Gesichtspunkte  aus  nicht
nur  denjenigen,  der  zur  Aufsicht  oder  Verwahrung  beschlagnahmter
  Objekte  aufgestellt  ist,  nicht  nur  den  statt
eines  Gerichtsvollziehers  versteigernden  Auktionator  (§  726
der  CPO.),  sondern  sogar  denjenigen,  welcher  den  Strichstermin
  ausgeschellt  oder  während  desselben  ausgerufen
hat,  als  Beamten  im  Sinne  des  Gesetzes  erachten.  Diese
sonderbaren  Konsequenzen  weisen  gleichfalls  darauf  hin,
daß  der  Gesetzgeber  den  Ausdruck  „Beamter“  im  gewöhnlichen
  Sinne  des  Worts  genommen  hat.  Auch  in
den  Vorschriften  über  die  Führung  des  Auslagenregisters,
wie  sie  dem  bezüglichen  Formulare  vorgedruckt  sind
(J.  Bl.  1879  S.  1379),  sind  Honorar  und  sonstige  Ansprüche
  des  Verwalters  nicht  als  Gerichtsauslagen  auf-»)

  Vol.  auch  Krech  und  Fischer,  Komm.  z.  pr.  Subh.H.
1.  Aufl.  S.  602  Note  20  zu  §  142,  welche  die  Ausgabe  des  Verwaliters
  als  „Staatsamt  im  weiteren  Sinne  des  Wortes“  auffassen
  wollen.  „Der  Verwalter  darf  als  ein  Organ  bezeichnet
werden,  welches  kraft  Amts,  ohne  Vertreler  oder  Rechtsnachfolger
elner  der  Parteien  zu  sein,  Rechte  bes  Schuldners  ausübl,  um
dadurch  den  staatlichen  Rechtsschutz  verwirklichen  zu  helfen.“
S.  jedoch  R.--Urth.  v.  19.  März  1889,  Entsch.  in  Straff.  XIX  85,
wo  zutrefsend  hervorgehoben  ist,  daß  der  Konkursverwalter  nicht
Beamter  ist,  weil  er  kelne  öffentlichen,  sondern  blos  private  Zwecke
verfolgt.